Beschl. v. 16.07.2014, Az.: V ZR 180/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Oldenburg - 28.06.2013 - AZ: 11 U 17/13
LG Aurich - 12.12.2012 - AZ: 2 O 492/11 (180)
Rechtsgrundlage:
§ 6 ZPO
BGH, 16.07.2014 - V ZR 180/13
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in dem Beschluss des Senats vom 10. April 2014 gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Festsetzung. Wird auf die Auflassung eines Grundstücks geklagt, ist für die Wertfestsetzung § 6 ZPO und damit der Verkehrswert des Grundstück maßgebend (BGH, Beschluss vom 12. September 2000 - X ZR 89/00, NJW-RR 2001, 518). Hinsichtlich des konkreten Betrages ist der Senat von der Angabe der Beklagten und den Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen.
Stresemann
Kazele
Czub
Schmidt-Räntsch
Lemke
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