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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2014, Az.: 5 StR 303/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19148
Aktenzeichen: 5 StR 303/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 25.02.2014

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 16.07.2014 - 5 StR 303/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt, als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Der Schuldspruch war aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Juni 2014 allein auf Totschlag zu ändern. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zudem wegen Unterschlagung auf die Jugendstrafe ausgewirkt hat.

Basdorf

Bellay

Berger

Schneider

Sander

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