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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2014, Az.: 5 StR 227/14
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 19143
Aktenzeichen: 5 StR 227/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 23.12.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 16.07.2014 - 5 StR 227/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 23. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 4 StPO verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu einer Korrektur des Schuldspruchs und zum Wegfall von sechs Einzelstrafen, bleibt indes im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass ein "Verständigungsgespräch" (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 5 StR 217/14) auch nach dem Revisionsvorbringen bezüglich der hier geführten Vorbesprechung nicht belegt ist. Abgesehen davon läge ein Beruhen der Verurteilung auf einem Informationsdefizit des Gerichts angesichts der von der Revision selbst vorgetragenen Unterrichtung des Angeklagten durch seinen Verteidiger denkbar fern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14 Rn. 15).

3

2. Die Strafkammer ist in den Fällen 5 bis 11 der Urteilsgründe zu Unrecht vom Vorliegen von Tatmehrheit ausgegangen. Nach den Urteilsfeststellungen treffen die genannten sieben Einzeltaten tateinheitlich in einer Betrugstat zusammen, weil der Angeklagte mit dem gutgläubigen Zeugen S. eine einzige Vereinbarung im Hinblick auf von diesem durchzuführende Werbegespräche mit dem Ziel des Abschlusses von Anlageverträgen durch den Angeklagten getroffen hat (vgl. dazu Fischer, StGB, 61. Aufl., vor § 52 Rn. 11, 11a mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4

Infolge dessen setzt der Senat für die sieben Fälle eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten fest. Sie entspricht der höchsten vom Landgericht verhängten Einzelstrafe (Fall 7) in den Fällen 5 bis 11; die weiteren Einzelstrafen entfallen. Der Senat schließt angesichts des Schuldgehalts aller sieben Fälle und in der Gesamtschau sämtlicher Betrugstaten aus, dass das Landgericht eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe sowie Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Basdorf

König

Dölp

Schneider

Sander

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