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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2009, Az.: I ZB 85/08
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss eines Verfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18755
Aktenzeichen: I ZB 85/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Velbert - 08.04.2008 - AZ: 16 M 640/08

LG Wuppertal - 25.09.2008 - AZ: 6 T 634/08

nachgehend:

BGH - 22.10.2009 - AZ: I ZB 85/08

Rechtsgrundlage:

§ 329 Abs. 2 ZPO

BGH, 16.07.2009 - I ZB 85/08

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Der nachträglich gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie der Wiedereinsetzungsantrag der Schuldnerin, jeweils vom 21. Juni 2009, werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Nach Abschluss des Verfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden. Der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 konnte der Schuldnerin gemäß § 329 Abs. 2 ZPO formlos übersandt werden. Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte zudem die erforderliche Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gefehlt.

2

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch

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