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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.2009, Az.: IX ZR 53/08
Anwendung des Rechtsgedankens des § 817 S. 2 BGB auf den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 18530
Aktenzeichen: IX ZR 53/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mainz - 30.01.2007 - AZ: 2 O 444/03

OLG Koblenz - 21.02.2008 - AZ: 5 U 287/07

Fundstellen:

NZI 2010, 320

NZI 2010, 27

ZIP 2009, 2073

BGH, 16.07.2009 - IX ZR 53/08

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Rückgewährpflicht aus § 143 Abs. 1 InsO trifft auch den Gläubiger, der einen Dritten als "Empfangsbeauftragten" eingeschaltet hat.

  2. 2.

    § 817 S. 2 BGB ist auf den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nach § 143 InsO nicht entsprechend anzuwenden.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 16. Juli 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Februar 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1.

Soweit das Berufungsgericht den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch (§ 143 Abs. 1 InsO) nicht daran scheitern lässt, dass sich nicht feststellen lässt, ob der Beklagte die an dessen Bruder in bar gezahlten Geldbeträge in Höhe der zugesprochenen Klageforderung tatsächlich erhalten hat, steht das angefochtene Urteil mit der Senatsrechtsprechung im Einklang (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 2009 - IX ZR 85/06, ZIP 2009, 726, 727). Danach trifft die Rückgewährpflicht auch den Gläubiger, der einen Dritten als "Empfangsbeauftragten" eingeschaltet hat. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den vereinbarten Zahlungsflüssen und den zwischen den beteiligten Gesellschaften und dem Beklagten getroffenen (Unrechts-)Vereinbarungen leiden an keinem Verfassungsverstoß oder einem sonstigen zulassungsrelevanten Verfahrensfehler.

3

2.

Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB auf den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch anzuwenden. Auch in diesem Punkt stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat zu Lasten des Empfängers einer unentgeltlichen (rechtsgrundlosen) Leistung bereits entschieden, dass eine entsprechende Anwendung des § 814 BGB auf das anfechtungsrechtliche Rückgewährverhältnis gemäß § 143 InsO entgegen BGHZ 113, 98, 105 f [BGH 29.11.1990 - IX ZR 29/90] nicht in Betracht kommt, weil der Insolvenzverwalter nur bei der Verfolgung von Bereicherungsansprüchen den Beschränkungen des § 814 BGB unterliegt. Im Gegensatz hierzu eröffnet die Insolvenzanfechtung eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem materiellen Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist. Eine Einschränkung dieses originären gesetzlichen Anspruchs (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825, 826) allein durch den Normzweck des § 814 BGB ist abzulehnen (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2008 - IX ZR 195/07, WM 2009, 178, 180 f zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Münch-Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 45). Gleiches gilt - ohne dass dies der weiteren höchstrichterlichen Klärung bedarf - für § 817 BGB, zumal die Schutzbedürftigkeit eines Leistungsempfängers in den Fällen beiderseitigen Gesetzesoder Sittenverstoßes noch geringer anzusetzen ist und nicht zu Lasten der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger des Leistenden gehen kann.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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