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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.2009, Az.: 3 StR 238/09
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.06.2009
Referenz: JurionRS 2009, 15915
Aktenzeichen: 3 StR 238/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 05.03.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 16.06.2009 - 3 StR 238/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juni 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht "die Klage" des Nebenklägers entgegen § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO im Übrigen abgewiesen, und insoweit nicht von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Becker
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer

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