Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2013, Az.: V ZR 219/12
Zulässigkeit einer statthaften Anhörungsrüge i.R.d. Darlegung einer Gehörsverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36071
Aktenzeichen: V ZR 219/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 22.07.2011 - AZ: 2 O 290/09

OLG Düsseldorf - 28.08.2012 - AZ: I-21 U 183/11

BGH, 16.05.2013 - V ZR 219/12

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Stresemann, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth sowie die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 11. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.