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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2013, Az.: VII ZR 299/12
Streitwert bei Antrag auf Freistellung von sämtlichen Kosten und Aufwendungen einschließlich Folgeschäden im Zuge der Beseitigung von Mängeln an einer Kläranlage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 37503
Aktenzeichen: VII ZR 299/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bamberg - 14.03.2012 - AZ: 1 O 298/08

OLG Bamberg - 01.10.2012 - AZ: 3 U 75/12

Rechtsgrundlage:

§ 522 Abs. 2 ZPO

Fundstelle:

BauR 2013, 1483-1484

BGH, 16.05.2013 - VII ZR 299/12

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Kosziol und Prof. Dr. Jurgeleit

beschlossen:

Tenor:

Der Wert der mit der beabsichtigten Revision der Klägerin gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 1. Oktober 2012 geltend zu machenden Beschwer wird auf 20.000 ? festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf Freistellung von sämtlichen Kosten und Aufwendungen einschließlich Folgeschäden in Anspruch, die im Zuge der Beseitigung eines im Einzelnen näher beschriebenen Mangels an einer Kläranlage entstehen. Die Klägerin war bei der Erweiterung der Kläranlage als Ingenieur tätig, die Beklagte als Bauunternehmer.

2

Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift den Gegenstandswert mit 20.000 ? angegeben. Hier hatte sie noch angekündigt, beantragen zu wollen, die Beklagte zur Nachbesserung des Mangels zu verurteilen. Das Landgericht hat die nunmehr auf Freistellung gerichtete Klage abgewiesen und den Streitwert auf 20.000 ? festgesetzt. Mit der Berufung hat die Klägerin ihren erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Klägerin durch Beschluss vom 4. September 2012 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert des Berufungsverfahrens nach dem Interesse der Klägerin auf 20.000 ? festzusetzen. Es hat der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. September 2012 gegeben. Die Klägerin hat zur beabsichtigten Festsetzung des Streitwerts keine Stellungnahme abgegeben. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 die Berufung der Klägerin einstimmig zurückgewiesen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 20.000 ? festgesetzt.

II.

3

1. Die Klägerin beantragt, den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer auf über 20.000 ? festzusetzen, und kündigt an, anschließend zu beantragen, die Revision gegen den Beschluss des Berufungsgerichts zuzulassen. Sie legt im Einzelnen dar, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung durchzuführen seien und welcher Kostenaufwand jeweils für die notwendigen Arbeiten anfalle. Insgesamt betrage er wenigstens 49.000 ? netto = 58.310 ? brutto. Hierzu legt sie eine eidesstattliche Versicherung des bei ihr tätigen Ingenieurs G. vor.

4

2. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt keine Festsetzung des Wertes der Beschwer auf über 20.000 ?.

5

In Fällen, in denen das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Streitwerts einen weiten Beurteilungsspielraum hat, beschränkt sich die Überprüfung des Wertes einer aus dieser Festsetzung abzuleitenden Beschwer auf die Frage, ob das Berufungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Diese Beschränkung begrenzt auch die Möglichkeit des Revisionsgerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals nach Abschluss der Berufungsinstanz geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279).

6

In den Tatsacheninstanzen sind die Parteien davon ausgegangen, dass das Interesse der Klägerin an dem geltend gemachten Freistellungsanspruch 20.000 ? betrage. Die nunmehr von der Klägerin erstmals behaupteten Kosten für die Mängelbeseitigung sowie die Darlegung einzelner hierfür notwendiger Maßnahmen haben in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden und konnten deshalb vom Berufungsgericht bei der Beurteilung des Interesses der Klägerin an dem Klageantrag nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr konnte sich das Berufungsgericht nur auf die von der Klägerin selbst gegebene pauschale Schätzung ihres Interesses auf einen Wert von 20.000 ? stützen. Das hat zur Folge, dass die nunmehrige anderweitige Darlegung des Interesses der Klägerin bei der Bewertung der Beschwer der Klägerin nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, aaO Rn. 3 a.E.; Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, [...] Rn. 3).

7

3. Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.

Kniffka

Eick

Halfmeier

Kosziol

Jurgeleit

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