Beschl. v. 16.05.2013, Az.: IX ZR 122/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 10.09.2009 - AZ: 4 O 5368/08
OLG München - 09.06.2010 - AZ: 15 U 5595/09
BGH, 16.05.2013 - IX ZR 122/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 16. Mai 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juni 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.237,14 € festgesetzt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht.
Die Zulassungsrügen der Beschwerde sind unbegründet, obwohl das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über den Regressanspruch der Widerklage für die Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität nicht entscheidungserheblich einen Rechtssatz zugrunde legt, welcher von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Willkürrüge ist bereits nicht hinreichend ausgeführt, weil sie nicht darlegt, ob sich der Beklagte in den Tatsacheninstanzen zur Auslegung der Honorarvereinbarung vom 24. September 2003 auf das Mandatsniederlegungsschreiben vom 8. Februar 2007 berufen hat. Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt.
Kayser
Raebel
Fischer
Grupp
Möhring
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.