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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.05.2012, Az.: III ZB 63/10
Berichtigungsbeschluss zur Entscheidung des BGH v. 28.03.2012, AZ: III ZB 63/10
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16392
Aktenzeichen: III ZB 63/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 12.08.2010 - AZ: 20 Sch 2/10

BGH - 28.03.2012 - AZ: III ZB 63/10

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 16.05.2012 - III ZB 63/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 28. März 2012 wird zur Klarstellung von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 8 in Zeile 3 nicht Schiedsvertrag, sondern Schiedsrichtervertrag heißt, mithin der Satz insgesamt lautet: "Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsrichtervertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind."

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 28.03.2012 - AZ: III ZB 63/10

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