Beschl. v. 16.05.2012, Az.: III ZB 63/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
KG Berlin - 12.08.2010 - AZ: 20 Sch 2/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.05.2012 - III ZB 63/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Senats vom 28. März 2012 wird zur Klarstellung von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 8 in Zeile 3 nicht Schiedsvertrag, sondern Schiedsrichtervertrag heißt, mithin der Satz insgesamt lautet: "Hierbei ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus dem Schiedsrichtervertrag, durch den die Parteien mit dem Schiedsgericht verbunden sind."
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 28.03.2012 - AZ: III ZB 63/10
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