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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.2013, Az.: VIII ZR 236/12
Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2003/55/EG über Preisänderungen in Gaslieferungsverträgen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.04.2013
Referenz: JurionRS 2013, 35946
Aktenzeichen: VIII ZR 236/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Düsseldorf - 17.08.2011 - AZ: 43 C 7062/10

LG Düsseldorf - 04.07.2012 - AZ: 23 S 277/11

nachgehend:

LG Düsseldorf - 26.10.2016 - AZ: 23 S 277/11

Rechtsgrundlage:

Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2003/55/EG

BGH, 16.04.2013 - VIII ZR 236/12

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, über die Revision erst nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-359/11 (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, ZIP 2011, 1620) zu entscheiden und bis dahin das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen.

Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (aaO) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?

Diese Frage ist auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Der Senat beabsichtigt daher, das hiesige Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits auszusetzen (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, [...], und VIII ZR 158/11, [...], jeweils mwN).

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Achilles

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