Beschl. v. 16.03.2011, Az.: 2 StR 63/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 04.11.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Vergewaltigung u. a.
BGH, 16.03.2011 - 2 StR 63/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch die nach den Feststellungen der Kammer fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 46a StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
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