Beschl. v. 16.03.2011, Az.: 2 StR 43/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Limburg - 25.10.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub
BGH, 16.03.2011 - 2 StR 43/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 25. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott
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