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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.2011, Az.: 2 StR 43/11
Verwerfung der Revision als unbegründet bei fehlendem Rechtsfehler
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12225
Aktenzeichen: 2 StR 43/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg - 25.10.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub

BGH, 16.03.2011 - 2 StR 43/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 25. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott

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