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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: IX ZB 290/11
Rechtsmittelzug bei Versagung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO und § 850f ZPO durch das Insolvenzgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11336
Aktenzeichen: IX ZB 290/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-Mitte - 10.01.2011 - AZ: 68b IK 370/08

LG Hamburg - 22.09.2011 - AZ: 326 T 83/11

Rechtsgrundlagen:

§ 6 InsO

§ 7 InsO

BGH, 16.02.2012 - IX ZB 290/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

am 16. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

2

Soweit sie sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO und § 850f ZPO wendet, ist die Rechtsbeschwerde bereits nicht statthaft. Insoweit hat das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entschieden, weshalb sich der Rechtsmittelzug nicht nach den §§ 6, 7 InsO richtet, sondern nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2010 - IX ZB 158/10, [...] Rn. 3 mwN). Die Rechtsbeschwerde wäre deshalb insoweit nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden wäre. Dies ist nicht der Fall.

3

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung richtet, ist sie zwar statthaft (§§ 7, 6, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Schuldnerin in der Begründung ihrer sofortigen Beschwerde ist aber nicht erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, es handle sich bei der Versicherungsleistung um einen nachträglich ermittelten Gegenstand der Masse im Sinne von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 203 Abs. 3 InsO die Anordnung der Nachtragsverteilung rechtfertige, wirft keine allgemein klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

Kayser

Raebel

Pape

Grupp

Möhring

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