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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: III ZR 183/11
Ausdrückliche Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung über die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10782
Aktenzeichen: III ZR 183/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 16.02.2012 - III ZR 183/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]).

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

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