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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: EnVR 58/09
Berichtigung eines Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12969
Aktenzeichen: EnVR 58/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Naumburg - 05.11.2009 - AZ: 1 W 6/09 (EnWG)

BGH - 31.01.2012 - AZ: EnVR 58/09

BGH, 16.02.2012 - EnVR 58/09

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

beschlossen:

Tenor:

Der dritte Absatz des Tenors des Beschlusses vom 31. Januar 2012 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO, § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:

"Die Kosten und Auslagen des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt. Die durch das Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen der Landesregulierungsbehörde trägt diese selbst."

Meier-Beck

Raum

Strohn

Grüneberg

Bacher

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 31.01.2012 - AZ: EnVR 58/09

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