Urt. v. 16.02.2012, Az.: AK 2/12
Rechtsgrundlagen:
Verfahrensgegenstand:
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
BGH, 16.02.2012 - AK 2/12
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 16. Februar 2012 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
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