Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2011, Az.: IV ZR 19/09
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 11011
Aktenzeichen: IV ZR 19/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bonn - 24.08.2007 - AZ: 10 O 306/06

OLG Köln - 13.01.2009 - AZ: 4 U 29/07

BGH, 16.02.2011 - IV ZR 19/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. Februar 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf und
die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 50.000,00 €

Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.