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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2010, Az.: 4 StR 20/10
Abänderung eines Schuldspruchs i.R.e. Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11045
Aktenzeichen: 4 StR 20/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 22.09.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 16.02.2010 - 4 StR 20/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Februar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. September 2009 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Januar 2010 - im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanovic
Franke
Mutzbauer

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