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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.2014, Az.: XII ZB 613/12
Berichtigung eines Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10169
Aktenzeichen: XII ZB 613/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 42 Abs. 1 FamFG

BGH, 16.01.2014 - XII ZB 613/12

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 21. November 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 42 Abs. 1 FamFG dahin berichtigt, dass es anstelle "Antragsgegnerin" richtig heißen muss: "Antragstellerin".

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 21.11.2013 - AZ: XII ZB 613/12

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