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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2011, Az.: IX ZR 187/09
Auslegung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als ein Recht mit der eigenen Einschätzung zum Erfolg durchzudringen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32061
Aktenzeichen: IX ZR 187/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 20.04.2006 - AZ: 2/7 O 266/03

OLG Frankfurt am Main - 30.09.2009 - AZ: 4 U 91/06

BGH, 15.12.2011 - IX ZR 187/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 15. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 368.626,42 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Ausführungen im Berufungsurteil ergibt, das Vorbringen der Beklagten zur Kenntnis genommen; ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 10; vom 10. Februar 2011 - IX ZR 35/09, Rn. 2 nv). Auch hat das Berufungsgericht das Willkürverbot nicht missachtet. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend gegeben, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, [BVerfG 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88] 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG, NJW 2001, 1125 [BVerfG 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99] f; BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZR 169/09, Rn. 3 nv).

3

2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

4

3. Der Beschwerdewert berechnet sich aus den voraussichtlich an die Kläger auszukehrenden Erlösen.

Vill

Raebel

Lohmann

Fischer

Pape

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