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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2011, Az.: III ZR 226/11
Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30852
Aktenzeichen: III ZR 226/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Montabaur - 10.12.2010 - AZ: 15 C 204/10

LG Koblenz - 24.08.2011 - AZ: 12 S 14/11

Rechtsgrundlage:

§ 78b Abs. 1 ZPO

Fundstellen:

CR 2012, 317

K&R 2012, 353

MMR 2012, 191

BGH, 15.12.2011 - III ZR 226/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren über ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. August 2011 - 12 S 14/11 - beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat indes keine Aussicht auf Erfolg, weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

2

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, mit deren Rechtsvorgängerin sie einen Vertrag über die Herstellung eines Internetanschlusses und einer Telefonleitung (DSL und VolP) sowie zur Nutzung von Internet- und Telefonieleistungen geschlossen hatte, neben der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten die Erteilung der Erklärung, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund technischer Probleme zum Telefon- und Internetanschluss der Klägerin eine Nutzungsmöglichkeit auch für dritte Personen - unabhängig von der Billigung der Klägerin - bestanden haben kann.

3

Maßgeblich für die Bemessung des Beschwerdewerts ist gemäß §§ 2, 3 ZPO der zu schätzende Wert des Interesses der Klägerin an der Erteilung der von ihr begehrten Erklärung der Beklagten. Diesen Wert hat die Klägerin in ihrer Klageschrift und in ihrer Berufungsschrift jeweils mit vorläufig 5.000 € angegeben. Das Amts- und das Landgericht haben den Streitwert auf jeweils 1.200 € festgesetzt. Dass der Wert der Beschwer demgegenüber 20.000 € übersteigen sollte, hat die Klägerin nicht dargetan. Es ist insbesondere kein Anhaltspunkt für die konkrete Gefahr einer Inanspruchnahme der Klägerin durch Dritte aus der - ihr bereits mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 17. Juni 2009 als solche bestätigten - "Verschaltung" ihres Anschlusses vorgetragen oder sonst erkennbar. Dies gilt umso mehr, als seit dem fraglichen Zeitraum der "Verschaltung" (April bis Juni 2009) bis zum Erlass des angefochtenen Berufungsurteils schon mehr als zwei Jahre vergangen sind, ohne dass Dritte Ansprüche an die Klägerin gerichtet haben. Die von der Klägerin vorgebrachte, bloß "theoretische Möglichkeit" einer Inanspruchnahme durch Dritte rechtfertigt es nicht, den Wert der Beschwer mit einem höheren Betrag als 1.200 € anzusetzen. Der Antrag auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten bleibt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Wertberechnung unberücksichtigt.

Schlick
Tombrink

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