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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2010, Az.: IV ZR 75/09
Kostenentscheidung für eine nur teilweise erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30132
Aktenzeichen: IV ZR 75/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 06.02.2008 - AZ: 25 O 22194/06

OLG München - 27.02.2009 - AZ: 25 U 2690/08

nachgehend:

BGH - 20.07.2011 - AZ: IV ZR 75/09

BGH, 15.12.2010 - IV ZR 75/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die auf eine Forderung entfallenden Verzugszinsen erhöhen den Streitwert gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht, wenn im Beschwerdeverfahren auch die Hauptforderung angegriffen ist.

Tenor:

  1. I.

    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Februar 2009 insoweit zugelassen, als die Beklagte in Ziffer I des Tenors des Berufungsurteils verurteilt worden ist, Zinsen für den Zeitraum vor dem 15. Februar 2007 zu zahlen.

    Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. da kein weiterer Zulassungsgrund gegeben ist. Soweit sich die Beklagte gegen die Zurückweisung der Berufung der Streithelferin wendet (Ziffer II des Urteilstenors), hat der Senat die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für unbegründet erachtet.

    Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

  2. II.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten der Klägerin, soweit es ohne Erfolg geblieben ist.

    Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 77.813,67 € und für die außergerichtlichen Kosten 123.413,24 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin und ihrem Nebenintervenienten nur in Höhe von 56% anzusetzen sind.

Gründe (zu II.)

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048).

2

Der Streitwert von 123.413,24 € für die außergerichtlichen Kosten setzt sich dabei zusammen aus 77.813,67 € Hauptforderung (Gegenstand der Berufung der Nebenintervenientin der Beklagten) und insgesamt 45.599,57 € selbständiger Zinsforderung der Klägerin (Gegenstand ihrer eigenen Berufung), die sich wiederum wie folgt aufteilen:

3

5.573,66 € Zinsschaden als entgangener Gewinn und 40.025,91 € Verzugszinsen (Zinsen aus 179.583,60 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins vom 16. August 2003 bis 14. Februar 2007).

4

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2008 die Zinsen bis zum 7. April 2008 berechnet und das Berufungsgericht dies in seine Wertfestsetzung übernommen hat, ist dies fehlerhaft, weil Zinsen ab dem 15. Februar 2007 bereits vom Landgericht zugesprochen waren.

Die auf die Forderung von 77.813,67 € entfallenden Verzugszinsen erhöhen den Streitwert gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht, da im Beschwerdeverfahren auch die Hauptforderung angegriffen ist, so dass die Zinsen insgesamt nur Nebenforderung sind.

5

Bei der Bildung der Kostenquote hat der Senat jedoch berücksichtigt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Zinsen vor dem 15. Februar 2007 insoweit Erfolg hat.

Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann

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