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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2010, Az.: 2 StR 594/10
Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31447
Aktenzeichen: 2 StR 594/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 15.12.2010 - 2 StR 594/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Verfallsanordnung erfordert die Feststellung, in welchem Umfang das Erlangte sich noch im Vermögen des Angeklagten befindet.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 15. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. August 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz;

    2. b)

      soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht getroffen wurde.

  1. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 3.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Der Schuldspruch sowie der Strafausspruch begegnen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen rechtlichen Bedenken.

2

Der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 € kann nicht bestehen bleiben. Es fehlt an einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Darlegung der Voraussetzungen der §§ 73, 73a, 73c StGB; insbesondere schon an der Feststellung, in welchem Umfang das Erlangte sich noch im Vermögen des Angeklagten befindet.

3

Rechtsfehlerhaft ist das Urteil auch, soweit eine Maßregel gemäß § 64 StGB nicht erörtert wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte betäubungsmittelabhängig und beging die Taten im Zusammenhang mit dieser Abhängigkeit. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB musste sich dem Tatrichter daher aufdrängen.

Rissing-van Saan
Fischer
Schmitt
Eschelbach
Ott

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