Beschl. v. 15.12.2010, Az.: 2 StR 488/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Aachen - 02.06.2010
LG Aachen - 27.07.2010
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
BGH, 15.12.2010 - 2 StR 488/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Dezember 2010
gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Juni 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
- 2.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 27. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die gegen das Urteil des Landgerichts vom 2. Juli 2010 eingelegte Revision ist in der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden, so dass das Landgericht sie durch Beschluss vom 27. Juli 2010 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat.
Der hiergegen vom Angeklagten erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Die versäumte Handlung ist nicht nachgeholt worden.
Daher ist der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO unbegründet, denn das Landgericht hat die Revision zutreffend als unzulässig verworfen.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
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