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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2010, Az.: 1 StR-(3) 556/10
Zulässigkeit der Referierung der Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls und des Sichbefassens mit einer Vielzahl wenig bedeutsamer Details in einem Strafurteil; Anforderungen an das Abfassen eines Strafurteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30448
Aktenzeichen: 1 StR-(3) 556/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 30.04.2010

Verfahrensgegenstand:

Erpresserischer Menschenraub u.a.

BGH, 15.12.2010 - 1 StR-(3) 556/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Dezember 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. April 2010 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben, soweit mehr als 1.100 EUR für verfallen erklärt sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von Details aneinander zu reihen, deren Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch nicht erkennbar ist.

3

Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sollen an deren Funktion orientiert sein und nur belegen, warum bedeutsame tatsächliche Umstände, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierfür erforderlich, sind

4

Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse heranzuziehen.

5

Urteilsgründe, die demgegenüber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsamer Details befassen, können -von dem damit verbundenen, sachlich nicht gebotenen Aufwand abgesehen - den Blick für das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. September 2010 -1 StR 423/10 m.w.N.).

Nack
Wahl
Rothfuß
Elf
Sander

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