Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2009, Az.: VIII ZR 137/08
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28692
Aktenzeichen: VIII ZR 137/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Konstanz - 13.11.2006 - AZ: 5 O 279/06 M

OLG Karlsruhe - 08.05.2008 - AZ: 9 U 237/06

BGH, 15.12.2009 - VIII ZR 137/08

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Dezember 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Dr. Milger,
den Richter Dr. Achilles und
die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich bewertete Frage, ob von einer endgültigen Verweigerung einer Nacherfüllung schon dann auszugehen ist, wenn ein Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gewährleistungsausschluss unwirksam vereinbart hat, hatte der Senat bereits in einer vergleichbaren Konstellation zu klären. Mit Urteil vom 15. November 2006 (BGHZ 170, 31, 46 f., Tz. 44) hat der Senat entschieden, dass der in Auktionsbedingungen enthaltene (unwirksame) Ausschluss eines Nacherfüllungsanspruchs beim Verbrauchsgüterkauf eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich macht. Den weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt schon deswegen keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, weil sie einer abstrakten Beurteilung nicht zugänglich sind. Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht ebenfalls nicht unterlaufen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 49.968,10 EUR.

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.