Beschl. v. 15.12.2009, Az.: 4 StR 304/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bielefeld - 27.03.2009
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere sexuelle Nötigung
BGH, 15.12.2009 - 4 StR 304/09
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Dezember 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Verteidiger eine fehlende Aufklärung der Inhalte der Anhörungen der Nebenklägerin vom 3. und 5. August 2008 rügt, sind diese Rügen bereits unzulässig, da die Inhalte dieser Aussagen nicht im Wortlaut wiedergegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Mutzbauer
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