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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2009, Az.: 3 StR 450/09
Änderung eines Verfallsausspruchs hinsichtlich der Höhe eines Wertersatzverfalls für zwei Angeklagte als Gesamtschuldner
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29511
Aktenzeichen: 3 StR 450/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 27.01.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Zu 1.: Bestechlichkeit u.a.
Zu 2.: Beihilfe zur Bestechlichkeit u.a.

BGH, 15.12.2009 - 3 StR 450/09

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag -
am 15. Dezember 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. Januar 2009 im Verfallsausspruch dahin abgeändert, dass zu Lasten beider Angeklagter als Gesamtschuldner der Verfall von 211.408,27 Euro angeordnet wird.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Bestechlichkeit sowie wegen Vorteilsannahme zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und die Angeklagte wegen Beihilfe zu diesen Taten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat ausgesprochen, dass jeweils ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gilt; die Vollstreckung der gegen die Angeklagte verhängten Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Weiter hat es in Höhe eines Betrages von 211.828,25 Euro den "Wertersatzverfall betreffend beider Angeklagten" angeordnet. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der im Vermögen der Beschwerdeführer noch vorhandene Wert der erlangten Provisionszahlungen (§ 73 a Satz 1 StGB) 211.408,27 Euro beträgt; es legt dar, dass der stattdessen angeordnete Wertersatzverfall in Höhe von 211.828,25 Euro auf einem Rechenfehler beruht. Der Senat ändert den Betrag entsprechend ab und stellt klar, dass die Angeklagten hierfür als Gesamtschuldner haften.

Becker
Pfister
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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