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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.2012, Az.: VII ZR 99/10
Ergänzende Vertragsauslegung eines dreiseitigen Vertrages hinsichtlich eines Leistungsverweigerungsrechts des zur direkten Zahlung an den Handwerker verpflichteten Darlehensgebers (Brauerei) wegen Mängeln einer an den Darlehensnehmer erbrachten Leistung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 15.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29955
Aktenzeichen: VII ZR 99/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Siegen - 22.10.2009 - AZ: 2 O 219/05

OLG Hamm - 26.03.2010 - AZ: I-19 U 144/09

Rechtsgrundlagen:

§ 133 BGB

§ 157 BGB

Fundstellen:

BauR 2013, 236-239

BauR 2013, 849-850

IBR 2013, 71

JZ 2013, 127

MDR 2013, 204-205

NJW 2013, 678-680

WM 2014, 172-174

ZfBR 2013, 228-230

BGH, 15.11.2012 - VII ZR 99/10

Amtlicher Leitsatz:

BGB §§ 133 B, 157 D

Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines dreiseitigen Vertrages hinsichtlich eines Leistungsverweigerungsrechts des zur direkten Zahlung an den Handwerker verpflichteten Darlehensgebers (Brauerei) wegen Mängeln der an den Darlehensnehmer erbrachten Leistung.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 2012 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Prof. Leupertz, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der Möbel herstellt, lieferte im Auftrag der Streithelferin Einrichtungsgegenstände für deren Bowling-Center und baute diese ein. Die Beklagte, die eine Brauerei betreibt, gewährte der Streithelferin ein Investitionsdarlehen, welches die Gestellung einer Sicherungsübereignung durch die Streithelferin vorsah. Durch Vertrag vom 21. September 2004, der ebenfalls mit "Sicherungsübereignung" überschrieben ist, vereinbarten der Kläger, die Beklagte und die Streithelferin, dass der Kläger das Eigentum an den von ihm gelieferten Einrichtungsgegenständen "direkt und ohne Zwischenerwerb" der Streithelferin auf die Beklagte überträgt (§ 1 Satz 1 des Vertrages). § 1 Satz 2 sieht vor:

"Im Gegenzug wird die Brauerei [Beklagte] den Netto-Rechnungsbetrag zu Lasten des Darlehensvertrages an den Lieferanten [Kläger] unter folgenden Bedingungen auszahlen: - Der Darlehensvertrag zwischen Brauerei und Kunde [Streithelferin] wird wirksam und unwiderruflich. - Der Lieferant hat die Gegenstände geliefert und ordnungsgemäß in das Objekt eingebaut. - Der Kunde hat die Ordnungsgemäßheit der Lieferung durch Gegenzeichnung der Rechnung bestätigt."

2

Am 10. Januar 2005 nahm der Kläger die Sicherungsübereignung an die Beklagte vor. Am 21. Januar 2005 übersandte er der Streithelferin die Rechnung über 82.251 €. Die Abnahme fand am 22. Januar 2005 statt. Einige Zeit nach regelmäßiger Benutzung zeigten sich Mängel des Bezugsstoffes an Sitzmöbeln, die die Streithelferin beanstandete. Daraufhin leistete die Beklagte, die zuvor 50.000 € an den Kläger entrichtet hatte, keine weiteren Zahlungen mehr.

3

Der Kläger hat eine Restvergütung von 32.251 € nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. In Höhe von 7.776 € hat das Landgericht die Klage als unschlüssig erachtet, weil der Kläger Zusatzkosten abgerechnet habe, die in seinem Angebot nicht enthalten gewesen seien. In Höhe von 24.475 € hat es die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Es hat anhand eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Sitzbezüge aufgrund des vom Kläger verwendeten Bezugsmaterials mangelhaft seien. Die Mängelbeseitigungskosten seien mit 9.431,94 € brutto zu beziffern; die Beklagte könne den dreifachen Betrag zurückbehalten (§ 641 Abs. 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Aufgrund des Vertrages vom 21. September 2004 sei sie berechtigt, sich gegenüber dem Zahlungsverlangen des Klägers auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen.

4

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Vertrag vom 21. September 2004 sei dahingehend auszulegen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Rechte wegen mangelhafter Lieferung und Falschabrechnung geltend machen könne. Es seien zwei verschiedene Vertragsverhältnisse auseinanderzuhalten, nämlich die Vertragsbeziehung des Klägers zur Streithelferin, vom Berufungsgericht als "Werklieferungs-/Kaufvertrag" bezeichnet, und der Darlehensvertrag der Beklagten mit der Streithelferin. Beide Verträge seien strikt zu trennen. Es sei die Streithelferin, die Gewährleistungsansprüche bzw. Falschabrechnungen gegenüber dem Kläger einwenden müsse. Der Schutz der Beklagten vor Schlechtleistung sei auf die in § 1 des Vertrages vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen eingegrenzt. Auf Fragen der Gewährleistung und Falschabrechnung komme es daher nicht an.

II.

7

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

8

1. Die Revision beanstandet allerdings zu Unrecht, es sei mit § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vereinbar und begründe den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO, dass sich lediglich eine Ausfertigung, nicht aber die Urschrift des Berufungsurteils bei den Gerichtsakten befinde. Dass sich die Urschrift des Berufungsurteils mit den Originalunterschriften nicht in den dem Revisionsgericht übersandten Gerichtsakten befindet, sondern dort lediglich eine beglaubigte Abschrift eingeheftet ist, steht mit dem Gesetz in Einklang (§ 541 Abs. 2 ZPO) und besagt nicht, dass eine Originalfassung nicht existiert oder dass die dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellte Ausfertigung des Urteils nicht mit dem Original übereinstimmt (siehe BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1; vom 9. Februar 2012 - IX ZR 185/09, BeckRS 2012, 05093 Rn. 3). Es entspricht zudem üblicher Handhabung, die Urschrift der Entscheidung zurückzubehalten und zu Sammelakten zu nehmen (siehe BGH, Urteil vom 17. April 2012 - II ZR 95/10, NZG 2012, 701 Rn. 16 [BGH 17.04.2012 - II ZR 95/10]). Diese Verfahrensweise wird in § 4 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 Satz 1 der Anweisungen für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Nordrhein-Westfalen (http://www.datenbanken.justiz.nrw.de) ausdrücklich eröffnet.

9

2. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht durch das Berufungsgericht rügt, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

10

3. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung vom 21. September 2004 durch das Berufungsgericht begegnet allerdings durchgreifenden Bedenken.

11

a) Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, anerkannten Auslegungsgrundsätzen, Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklärung möglich ist oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGH, Urteile vom 6. September 2012 - VII ZR 193/10, Rn. 14, für BGHZ bestimmt; vom 30. Juni 2011 - VII ZR 13/10, BGHZ 190, 212 Rn. 8; vom 22. Juli 2010 - VII ZR 213/08, BGHZ 186, 295 Rn. 13; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 44; vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07, BGHZ 178, 307 Rn. 12; jeweils m.w.N.).

12

Derartige Fehler liegen hier vor. Die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht findet im Wortlaut der dreiseitigen Vereinbarung keine hinreichende Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseitigen interessengerechten Auslegung. Das Berufungsgericht hat entgegen dem klaren Inhalt der Vereinbarung vom 21. September 2004 verkannt, dass die Vertragsverhältnisse der Parteien gerade nicht getrennt, sondern durch eine dreiseitige Vereinbarung verbunden sind. Zudem ist es, wie der Senat bereits entschieden hat, grundsätzlich nicht interessengerecht, dem Unternehmer die Möglichkeit zu verschaffen, einen Vergütungsanspruch ohne Erbringung der Gegenleistung durchzusetzen (BGH, Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134, 138 m.w.N.).

13

b) Der Beklagten ist es zunächst unbenommen, die Schlüssigkeit der Forderung des Klägers zu bestreiten, indem sie sich auf Zuvielabrechnungen beruft. § 1 Satz 2 der Vereinbarung knüpft den Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zwar an bestimmte Voraussetzungen; diese durfte der Kläger nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) aber, wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, lediglich als Fälligkeitsvoraussetzungen verstehen. Die Vereinbarung bietet keine Grundlage für die Annahme, dass weitergehend materiellrechtliche Verteidigungsmittel der Beklagten ausgeschlossen werden sollten.

14

c) Die Beklagte kann sich gegen den Zahlungsanspruch des Klägers auch in der Weise verteidigen, dass sie einredeweise Sachmängelrechte geltend macht. Sie ist zwar nicht Gläubigerin der Lieferverpflichtung des Klägers und hat mit der Streithelferin auch nicht die Abtretung von Sachmängelansprüchen vereinbart. Die dreiseitige Vereinbarung weist aber eine Lücke auf, wenn sich erst nach Fälligkeit der Zahlungsforderung Sachmängel der gelieferten Einrichtung herausstellen. Die Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (§§ 133, 157 BGB). Die dem Senat selbst mögliche Auslegung ergibt, dass der Beklagten im Fall nicht ordnungsgemäßer Lieferung ein vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht zusteht.

15

aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung ist dann geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist. Eine solche Regelungslücke liegt vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (BGH, Urteile vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311 Rn. 26; vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310 unter II 1; vom 21. September 1994 - XII ZR 77/93, BGHZ 127, 138, 142; jeweils m.w.N.). Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06, aaO, Rn. 28, 30; vom 2. Juli 2004 - V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205 unter II 1 c bb; vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03, NJW 2004, 1873 unter II 1 b; jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die dreiseitige Vereinbarung war - von den Parteien unbemerkt - lückenhaft. Nach dem vertraglichen Regelungsplan kam es den Parteien gerade auf die "Ordnungsmäßigkeit der Lieferung" an; § 1 Satz 2 des Vertrages sieht dies ausdrücklich vor. Die Parteien haben davon zwar die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Klägers abhängig gemacht, aber keine Regelung für den nicht fern liegenden Fall getroffen, dass sich erst nach Fälligkeit Sachmängel zeigen.

16

bb) Bei der Schließung der Vertragslücke durch ergänzende Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (st. Rspr.; siehe BGH, Urteile vom 6. Oktober 2006 - V ZR 20/06, BGHZ 169, 215 Rn. 11; vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW-RR 2005, 1421 [BGH 01.06.2005 - VIII ZR 234/04] unter II 2 b; vom 10. November 1999 - I ZR 183/97, BGHR BGB § 157 Ergänzende Auslegung 26). Die Regelungslücke ist dahingehend zu schließen, dass die Parteien der Beklagten dann ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht eingeräumt hätten.

17

Sinn der Vereinbarung vom 21. September 2004 war es im Wesentlichen, dem Kläger einen Direktanspruch auf Zahlung gegen die Beklagte und dieser "im Gegenzug" das Sicherungseigentum an der Einrichtung direkt und ohne Zwischenerwerb der Streithelferin zu verschaffen. Das trägt dem Äquivalenzprinzip Rechnung, welches das Schuldrecht prägt und die Aufgabe hat, die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen sicherzustellen. Die von den Parteien angestrebte Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung würde durch eine zusätzliche Besserstellung des Klägers dadurch, dass seinem Zahlungsverlangen kein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund von Sachmängelansprüchen entgegengesetzt werden könnte, erheblich zu Lasten der Beklagten verschoben. Die Einräumung eines vertraglichen Leistungsverweigerungsrechts ist daher zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses geboten.

18

cc) Die vom Berufungsgericht unterlassene ergänzende Vertragsauslegung kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht notwendig sind. Die Entscheidung, ob eine Regelungslücke besteht und wie die Vertragspartner sie bei deren Kenntnis geschlossen hätten, kann aufgrund ausreichender tatrichterlicher Feststellungen auch durch das Revisionsgericht getroffen werden (BGH, Urteile vom 4. März 2008 - KZR 36/05, NJW-RR 2008, 1491 Rn. 30; vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, NJW 1998, 1219 unter II 3).

19

d) Die von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge, wonach die Vereinbarung vom 21. September 2004 von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalte und dies die Vertragsauslegung zugunsten des Klägers beeinflusse, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet hat. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger hierzu Tatsachenvortrag gehalten hat, der nicht berücksichtigt worden ist.

III.

20

Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da weitere Feststellungen zur Schlüssigkeit des Zahlungsverlangens (7.776 €) und zu Sachmängeln der gelieferten Einrichtung zu treffen sind. Sofern es darauf ankommen sollte, wird das Berufungsgericht darüber hinaus Feststellungen zur Abgrenzung von Werk- und Kaufvertrag (§ 651 BGB) zu treffen haben.

21

Zu berücksichtigen ist gegebenenfalls, dass ein Leistungsverweigerungsrecht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Mängelbeseitigung führen kann (§ 320 Abs. 1, § 322 Abs. 1 BGB; zum Werkvertragsrecht: BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42; Kniffka in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., Teil 5 Rn. 168; zur Rechtslage im Kaufrecht siehe: MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 437 Rn. 20; MünchKommBGB/Emmerich, aaO, § 320 Rn. 4 ff.; jeweils m.w.N.). Ein formeller Antrag der Beklagten ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 30 f.; Kniffka, aaO).

Eick

Safari Chabestari

Leupertz

Kosziol

Kartzke

Von Rechts wegen

Verkündet am: 15. November 2012

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