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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.2012, Az.: III ZR 36/12
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision i.R.v. Vertragsbestimmungen von Fondsgesellschaften
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28145
Aktenzeichen: III ZR 36/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 08.07.2010 - AZ: 1 O 23/10

OLG Köln - 10.01.2012 - AZ: 24 U 104/10

nachgehend:

BGH - 17.01.2013 - AZ: III ZR 36/12

Rechtsgrundlage:

§ 552a S. 1 ZPO

BGH, 15.11.2012 - III ZR 36/12

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Teilurteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 2012 - 24 U 104/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht (mehr) vor. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich über vier Revisionen - eine davon richtete sich im Übrigen gegen das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 1. Juni 2011 (2 U 59/10) - entschieden, die in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestaltete Fondsgesellschaften betrafen (Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664 sowie Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 in den Verfahren III ZR 150/11, III ZR 279/11 und III ZR 285/11). In den Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich zur Freistellungsverpflichtung der Treugeber und zur Frage Stellung genommen, ob die Treugeber gegen die erhobenen Freistellungsansprüche geltend machen können, die Klägerin habe versäumt, sie über Mängel des Prospekts aufzuklären.

2

Da in den angeführten Urteilen alle angesprochenen Rechtsfragen zum Nachteil der klagenden Kapitalanleger beantwortet worden sind, hat die Revision auch im vorliegenden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Rügen, die die Höhe des Freistellungsbetrags betreffen, werden von der Revision nicht erhoben; Rechtsfehler der Vorinstanzen sind insoweit nicht erkennbar.

Schlick

Wöstmann

Hucke

Seiters

Remmert

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