Beschl. v. 15.11.2012, Az.: III ZR 187/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 24.02.2010 - AZ: 3 O 186/09
OLG Düsseldorf - 01.07.2011 - AZ: I-17 U 108/10
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 15.11.2012 - III ZR 187/11
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2011 - I-17 U 108/10 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2 erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht (mehr) vor. Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich über vier Revisionen - eine davon richtete sich im Übrigen gegen das vom Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2011 (12 U 33/10) - entschieden, die in den wesentlichen Vertragsbestimmungen übereinstimmend ausgestaltete Fondsgesellschaften betrafen (Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, WM 2012, 1664 sowie Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 in den Verfahren III ZR 150/11, III ZR 279/11 und III ZR 285/11). In den Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich zur Freistellungsverpflichtung der Treugeber, zur Wirksamkeit der Rückabtretungsvereinbarung zwischen der B. Bank AG und der Klägerin (nur in II ZR 297/11 und III ZR 279/11), zum Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Abtretung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus § 110 HGB (nur in II ZR 297/11) und zur Frage Stellung genommen, ob die Treugeber gegen die erhobenen Freistellungsansprüche geltend machen können, die Klägerin habe versäumt, sie über Mängel des Prospekts aufzuklären.
Da in den angeführten Urteilen alle angesprochenen Rechtsfragen zum Nachteil der klagenden Kapitalanleger beantwortet worden sind, hat die Revision auch im vorliegenden Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Rügen, die die Höhe des Freistellungsbetrags betreffen, werden von der Revision nicht erhoben; Rechtsfehler der Vorinstanzen sind insoweit nicht erkennbar. Darüber hinaus geben die Revisionsrügen in Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von außergerichtlichen Kosten ihres Verfahrensbevollmächtigten freizustellen, keinen hinreichend ausgeführten Hinweis auf einen Rechtsfehler.
Schlick
Wöstmann
Hucke
Seiters
Remmert
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