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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.2012, Az.: 2 ARs 24/12; 2 AR 31/12
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Durchführung von Klageerzwingungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28644
Aktenzeichen: 2 ARs 24/12; 2 AR 31/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Ratzeburg - 29.06.2010 - AZ: 13 Cs 702 Js 7212/10

Rechtsgrundlage:

§ 135 GVG

BGH, 15.11.2012 - 2 ARs 24/12; 2 AR 31/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die "Sammelklage" des H. im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Ratzeburg vom 29. Juni 2010 (13 Cs 702 Js 7212/10) und den Strafanzeigen gegen den B. und den Br. wegen Körperverletzung u.a. (719 Js 24305/10 StA Lübeck), wegen falscher uneidlicher Aussage (719 Js 34502/10 StA Lübeck) sowie wegen Urkundenfälschung (719 Js 23953/11 StA Lübeck) wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das "Sammelklageverfahren" wird abgelehnt.

Gründe

1

Für die vom Antragsteller begehrte Durchführung von Klageerzwingungsverfahren ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht gegeben (§ 135 GVG). Soweit vom Antragsteller mit seinem Vorbringen zugleich Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts beanstandet worden sind, ist hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Demgemäß war auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abzulehnen.

Becker

Berger

Krehl

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