Beschl. v. 15.10.2015, Az.: 5 StR 398/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Flensburg - 23.06.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.
BGH, 15.10.2015 - 5 StR 398/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 23. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit in den Fällen 2, 8 und 9 § 47 StGB nicht erörtert worden ist, schließt der Senat angesichts der Vorstrafen und des Seriencharakters der Taten aus, dass auf diesem Rechtsfehler die Strafzumessung beruht.
Sander
Dölp
Berger
Bellay
Feilcke
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