Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2015, Az.: 2 StR 390/15
Zulässigkeit des Widerruf sowie der Anfechtung oder sonstigen Zurücknahme eines Rechtsmittelverzichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30199
Aktenzeichen: 2 StR 390/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 04.02.201

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 15.10.2015 - 2 StR 390/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die - noch innerhalb der Wochenfrist eingelegte - Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht kann grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 StR 376/09, BGHSt 54, 167 f.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

Bartel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.