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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2015, Az.: 1 StR 52/15
Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2  Strafprozessordnung (StPO) ergangenen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28654
Aktenzeichen: 1 StR 52/15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung u.a.

BGH, 15.10.2015 - 1 StR 52/15

Redaktioneller Leitsatz:

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 24. August 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der "Antrag" des Verurteilten, das Urteil nachzuprüfen. Er macht geltend, dem Senat seien durch das landgerichtliche Urteil gravierende Tatsachen vorenthalten worden. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 StR 106/13 mwN).

3

Es besteht kein Anlass, den "Antrag" des Verurteilten als Anhörungsrüge nach § 356a StPO auszulegen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor.

Jäger

Raum

Cirener

Fischer

Bär

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