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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2014, Az.: 3 StR 321/14
Absehen von der Einziehung sichergestellter Handelsutensilien sowie Mobiltelefone bei der Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28699
Aktenzeichen: 3 StR 321/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 14.02.2014

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 15.10.2014 - 3 StR 321/14

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Februar 2014 wird

    1. a)

      von der Einziehung der "sichergestellten Handelsutensilien" sowie der "sichergestellten Mobiltelefone" abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt,

    2. b)

      das vorgenannte Urteil

      aa) im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich der "sichergestellten Handelsutensilien" sowie der "sichergestellten Mobiltelefone" entfällt;

      bb) dahin ergänzt, dass der Angeklagte S. im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von 124,22 g Kokain, der "sichergestellten Handelsutensilien" sowie der "sichergestellten Mobiltelefone" und den Verfall von 570 € angeordnet. Hiergegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht zulasten des Angeklagten von2 einem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich im Fall II. 1. 36. nicht hat von seiner Täterschaft überzeugen können. Dem Angeklagten waren in der Anklage 156 tatmehrheitlich begangene Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen worden. Dem ist die Strafkammer im Eröffnungsbeschluss gefolgt. Insoweit ist dem Angeklagten unter Ziffer 36 vorgeworfen worden, am 28. März 2013 an einen V. Kokain verkauft zu haben. Diesen Vorwurf hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme als nicht erwiesen angesehen. Es hätte den Angeklagten deshalb, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, ohne Rücksicht auf die dem Urteil zugrunde gelegte konkurrenzrechtliche Bewertung der Betäubungsmittelverkäufe als ein einheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bewertungseinheit) teilweise freisprechen müssen (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - 3 StR 321/11, NStZ 2012, 337, 338 mwN).

3

2. Gegen die Einziehungsanordnung bestehen hinsichtlich der sichergestellten Handelsutensilien und Mobiltelefone rechtliche Bedenken, weil das Landgericht die einzuziehenden Gegenstände entgegen den Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 - 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; Beschluss vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, NStZRR 2009, 384 <LS>) in der Urteilsformel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsorgane Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der vorbezeichneten Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert.

4

3. Die Anordnung des Verfalls von 570 € gegen den Angeklagten hat im Ergebnis Bestand. Allerdings hat das Landgericht diese auf die Vorschriften des erweiterten Verfalls nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73d StGB gestützt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft hat, dass das bei dem Angeklagten sichergestellte Geld aus dem abgeurteilten Betäubungsmittelhandel stammt. Damit lagen die Voraussetzungen des vorrangig anwendbaren § 73 StGB vor, der die Verfallsentscheidung trägt.

5

4. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker

Pfister

Schäfer

Gericke

Spaniol

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