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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2014, Az.: 2 StR 162/14
Änderung des Strafausspruchs im Hinblick auf die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 25091
Aktenzeichen: 2 StR 162/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 08.05.2013

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 15.10.2014 - 2 StR 162/14

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 8. Mai 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass er unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Arnstadt vom 9. Dezember 2011 (Az.: 740 Js 2643/11 2 Ls jug), des Landgerichts Mühlhausen vom 13. September 2010 (Az.: 213 Js 47216/10 3 KLs) und des Amtsgerichts Sondershausen vom 2. Juni 2010 (Az.: 213 Js 42733/10) zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat er jedoch zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Nötigung in zwei Fällen, sexueller Nötigung - Vergewaltigung - in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist der Strafausspruch wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zu ändern; im Übrigen ist die Revision aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Das schriftliche Urteil weist insofern einen Widerspruch auf, als der Angeklagte nach der Urteilsformel, die auch der verkündeten entspricht, zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird, während sich aus den Urteilsgründen eine solche von sechs Jahren und zwei Monaten ergibt. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, worauf dieser Widerspruch beruht. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass es sich nicht um ein offensichtliches Fassungsversehen handelt, da die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen gehalten hat. Da der Senat jedoch ausschließen kann, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen angeführte verhängen wollte, erkennt er auf diese niedrigere der beiden in Betracht kommenden Strafen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2011 - 2 StR 194/11 und vom 11. September 2013 - 2 StR 298/13, jeweils m.w.N.).

4

2. Im Übrigen war das Urteil des Landgerichts um die bereits in ein früheres Urteil nach § 31 Abs. 2 JGG einbezogenen Urteile zu ergänzen (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2012 - 3 StR 219/12 und vom 26. März 2014 - 1 StR 97/14).

Appl

Schmitt

Eschelbach

Ott

Zeng

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