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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: V ZB 76/09
Bestimmung des Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühren bei der Vertretung eines Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren; Maßgeblichkeit des Werts der Hauptsache für die Bestimmung des Streitwerts für ein Verfahren über die Ablehnung eines Richters oder eines Rechtspflegers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24298
Aktenzeichen: V ZB 76/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Hamburg-Harburg - 10.03.2009 - AZ: 616 K 39/07

LG Hamburg - 08.04.2009 - AZ: 304 T 14/09

BGH - 02.09.2009 - AZ: V ZB 76/09

nachgehend:

LG Hamburg - 18.11.2009 - AZ: 304 T 14/09

BGH - 21.10.2010 - AZ: V ZB 210/09

Fundstellen:

AGS 2010, 541-542

RVG prof 2011, 55

RVGreport 2009, 477-478

BGH, 15.10.2009 - V ZB 76/09

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners wird der Gegenstandswert für die Vertretung des Schuldners im Rechtsbeschwerdeverfahren in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 2. September 2009 auf 264.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

In Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt sich für die Rechtsanwaltsgebühren der Gegenstandswert bei der Vertretung des Schuldners gemäß § 26 Nr. 2 RVG nach dem Wert des Gegenstands der Versteigerung. Dieser beträgt hier 528.000 EUR.

2

Im Verfahren der Ablehnung des Richters oder des Rechtspflegers ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich. Das führt entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aber nicht zu einer Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in dieser Höhe. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Schuldner die Rechtspflegerin im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Schutzantrag nach § 765a ZPO abgelehnt hat. Das Ziel eines solchen Schutzantrags ist im Regelfall nicht die vollständige und endgültige Verhinderung der Vollstreckung, sondern die Gewährung eines Aufschubs. So ist es auch hier. Aus der Begründung des Schutzantrags ergibt sich, dass der Schuldner eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für sechs Monate erstrebt hat, um eine Einigung mit den Gläubigern herbeiführen zu können. Dieses Interesse bewertet der Senat mit der Hälfte des vollen Gegenstandswerts (vgl. auch Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 765a Rdn. 24).

Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth

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