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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.2009, Az.: III ZR 8/09
Einbeziehung von Eigentümern eines Betriebsgrundstücks in den Schutzbereich von Amtspflichten für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage und für die Überwachung einer solchen Anlage; Bestehen drittschützender Amtspflichten für Behörden i.R.d. Überwachung von genehmigten Anlagen und der Durchsetzung von Auflagen; Auslegung des Begriffs Nachbarschaft i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29348
Aktenzeichen: III ZR 8/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 21.12.2007 - AZ: 1 O 490/03

OLG Düsseldorf - 03.12.2008 - AZ: I-18 U 68/08

Fundstellen:

BGHZ 182, 370 - 384

AbfallR 2010, 112

BauR 2010, 897-903

BauR 2010, 950

BayVBl 2010, 378-382

DÖV 2010, 372

GuT 2010, 40-44

MDR 2010, 270-272

NVwZ 2010, 467-471

NVwZ 2010, 7

UPR 2010, 187-191

VersR 2010, 532-535

ZfBR 2010, 387

ZUR 2010, 257-261

BGH, 15.10.2009 - III ZR 8/09

Amtlicher Leitsatz:

Die Amtspflichten, die den für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (bis 30. April 1993: abfallrechtlichen) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage und für die Überwachung einer solchen Anlage zuständigen Behörden obliegen, können auch zugunsten des Eigentümers des Betriebsgrundstücks als einem geschützten "Dritten" bestehen.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Tombrink
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die klagende Stadt ist Eigentümerin des Gewerbegrundstücks D. 14 in E. . Aufgrund eines Erbbaurechtsvertrags vom 6. Juli 1977 überließ sie dieses Grundstück für die Zeit bis zum 13. Oktober 2002 der R. Ö. und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: R. GmbH) und seit Juli 1986 - ohne förmliche Übertragung des Erbbaurechts - deren Muttergesellschaft, der E. Entsorgung U. und R. GmbH (im Folgenden: E. GmbH) zur Errichtung einer Ölaufbereitungsanlage. Diese Anlage wurde, nachdem bereits am 2. Mai 1976 von der Klägerin die Genehmigung zum Bau einer Ölaufbereitungsanlage mit Werk- und Lagerhalle sowie Lagertanks erteilt worden war, im Jahr 1978 in Betrieb genommen.

2

Durch Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 erteilte der Regierungspräsident D. der E. GmbH, die in das Verwaltungsverfahren eingetreten war, die für die Errichtung einer zusätzlichen Ölschlammaufbereitungsanlage erforderliche abfallrechtliche Genehmigung. Darin waren verschiedene Auflagen enthalten sowie die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 200.000 DM nach § 8 Abs. 2 des damals geltenden Abfallgesetzes vorgesehen. Unter dem 29. Januar 1992 änderte der Regierungspräsident D. die in dieser Genehmigung enthaltenen Auflagen, die aufgrund eines Widerspruchs der E. GmbH durch Bescheid vom August 1992 weiter modifiziert wurden.

3

Am 28. November 1996 erhielt die E. GmbH von der Bezirksregierung D. eine immissionschutzrechtliche "Änderungsgenehmigung für die wesentliche Änderung der Ölschlammaufbereitungsanlage - Errichtung und Betrieb einer Waschanlage für kontaminierte Böden". In Abänderung der bisherigen Auflagen entfiel eine Begrenzung der Lagermengen; lediglich die Kapazität aller Anlagenbereiche wurde beschränkt. Zusätzlich wurden bauliche Änderungen der Anlage aufgegeben. In der Folgezeit wurde die Waschanlage in Betrieb genommen, obwohl die Auflagen aus diesem Genehmigungsbescheid (Abdichtungsmaßnahmen und Überdachung) nicht erfüllt waren und eine Schlussabnahme nicht stattgefunden hatte. Im April 1997 fand eine Begehung des Geländes durch das staatliche Umweltamt K. statt. In einem darüber gefertigten Vermerk wurde festgehalten, dass - in Absprache mit der Bezirksregierung D. - die E. GmbH die Nebenbestimmungen und Auflagen aus dem Bescheid vom 28. November 1996 in den folgenden zwei Jahren umsetzen sollte. Im August 1998 zeigte der Kreis K. der Bezirksregierung D. an, dass auf dem Gelände mehrere tausend Kubikmeter Erdreich auf zum Teil unbefestigten Grund lagerten. Eine vom staatlichen Umweltamt vorgenommene Ortsbesichtigung im Oktober 1998 ergab, dass der Zustand der Anlage seit der Ortsbesichtigung vom April 1997 unverändert geblieben war. Das staatliche Umweltamt kam dabei zu dem Schluss, dass eine Umsetzung der aufgegebenen Maßnahmen aufgrund der angespannten finanziellen Lage der Betreiberin nicht möglich sei.

4

Zwischenzeitlich, im Dezember 1996, hatte die Bezirksregierung D. auf entsprechenden Antrag der E. GmbH die erbrachte Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 DM zurückgegeben.

5

Im Juni/Juli 1999 beantragten die R. GmbH und die E. GmbH jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und stellten den Betrieb der Anlagen ein. Auf dem Gelände verblieben erhebliche Mengen an Abfall- und Feststoffen, im Wesentlichen behandelte und unbehandelte Böden sowie Ölschlämme und Öle. Die Klägerin entsorgte diese Altlasten, nachdem ihr dies auf Weisung des beklagten Landes durch Ordnungsverfügungen des Kreises K. aufgegeben worden war. In dem hiergegen von der Klägerin angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren kam es zu einer Vereinbarung mit dem Kreis, wonach sich dieser mit einem Betrag von 165.000 EUR an den Sanierungskosten beteiligte.

6

Nunmehr macht die Klägerin die von ihr für die vorgenommene Entsorgung weiter aufgewendeten Kosten einschließlich derjenigen des verwaltungs-gerichtlichen Verfahrens sowie den durch die vorübergehende Unverkäuflichkeit ihres Grundstücks nach ihrer Behauptung entstandenen Schaden gegen das beklagte Land geltend; sie stützt ihre Ansprüche auf von ihr angenommene Amtspflichtverletzungen hauptsächlich im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens im Jahr 1988 und im Zusammenhang mit der Änderungsgenehmigung vom 28. November 1996 sowie bei der Überwachung der betriebenen Anlagen, vor allem hinsichtlich der Einhaltung der erteilten Auflagen und Beschränkungen.

7

Das Landgericht hat die Klage durch Grund- und Teilurteil überwiegend für gerechtfertigt angesehen, während das Berufungsgericht sie unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin insgesamt abgewiesen hat. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Zurückweisung der Berufung und Verurteilung des beklagten Landes im gesamten Umfang ihres Klagebegehrens weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu befinden. Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis des Revisionsbeklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).

A.

9

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die von der Klägerin als verletzt angesehenen Amtspflichten nicht bezweckten, entweder ihr Grundeigentum vor Wertminderungen durch Abfälle zu schützen oder zu verhindern, dass sie künftig als Zustandsstörerin für die Beseitigung etwaiger abfallrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Versäumnisse der R. GmbH und der E. GmbH ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werde. Hinsichtlich des Bescheids vom 30. Juni 1988 belege bereits die gesetzliche Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallgesetz, dass ausschließlich Belange des Gemeinwohls geschützt seien. Im Übrigen könne die Klägerin aus den von ihr herangezogenen Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG in der damals geltenden Fassung, schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie der Erteilung der Genehmigung nicht widersprochen, sondern durch Abschluss des Erbbaurechtsvertrages sogar dem Betrieb der Abfallentsorgungsanlage auf ihrem Grundstück konkludent zugestimmt habe.

10

Auch die für die Änderungsgenehmigung vom 28. November 1996 maßgeblichen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes dienten lediglich dem Schutz und den Interessen der Allgemeinheit und der Nachbarschaft; das Betriebsgrundstück selbst sei als Teil der dort betriebenen Anlage anzusehen und der Zweck des Gesetzes bestehe nicht darin, dieses im Interesse seines Eigentümers, der den Betrieb der Anlage dort ermöglicht habe, vor den davon ausgehenden Gefahren zu schützen.

11

Aus einer nicht hinreichenden Kontrolle und Überwachung der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Auflagen und Einschränkungen für den Betrieb der Anlage könne die Klägerin ebenfalls keine sie schützenden Amtspflichten herleiten. Die darauf bezogenen Vorschriften dienten lediglich allgemein der Prävention von schädlichen Umwelteinflüssen. Da Eigentümerinteressen danach nicht zu schützen seien, könne die Klägerin aus der amtspflichtwidrigen Duldung des Betriebs der Bodenwaschanlage vor Erfüllung der im Bescheid vom 28. November 1996 enthaltenen Auflagen ebenso wenig Ansprüche herleiten wie aus der Rückgabe der ursprünglich angeordneten Sicherheitsleistung. Letztlich ergäben sich aus dem Umstand, dass für die Beseitigung der von der Anlage ausgehenden Umweltgefahr auch der Grundstückseigentümer herangezogen werden könne, keine die Klägerin schützenden Amtspflichten.

B.

12

Diese Ausführungen halten im Wesentlichen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

I.

13

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Amtspflichten durch die zuständigen Behörden nicht mit der Begründung verneinen, die Amtspflichten, die die Behörden des beklagten Landes im Zusammenhang mit der Genehmigung und der Überwachung der streitgegenständlichen Abfallentsorgungsanlage verletzt haben sollen, hätten nicht (auch) den Schutz der Klägerin bezweckt, auf deren Grundstück die R. GmbH und später die E. GmbH die Anlage betrieben hatten.

14

1.

Im Ansatzpunkt geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraussetzen. Die Frage nach der Einbeziehung des Geschädigten in den Kreis der Dritten beantwortet sich im Einzelfall danach, ob die verletzte Amtspflicht wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten zu schützen (st. Senatsrechtsprechung, vgl. BGHZ 39, 358, 362 f; 106, 323, 331; 137, 11, 15; 140, 380, 382; 162, 49, 55). Dabei genügt nicht, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig auswirkt, sondern es muss sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Senat BGHZ 92, 34, 52; 106, 323, 332; 108, 224, 227; 146, 365, 368; Staudinger/Wurm, BGB, 2007, § 839 Rn. 169, 170). Dabei kann auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts Dritter sein, wenn sie durch das Amtsgeschäft wie ein Staatsbürger im Verhältnis zur handelnden Behörde betroffen ist (BGHZ 153, 198, 201).

15

Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich aus den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, das seit dem 1. Mai 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes (IWG) vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), auch auf Abfallentsorgungsanlagen anwendbar ist, entnehmen, dass den für die Erteilung von Genehmigungen für die Errichtung von Abfallentsorgungsanlagen und die Überwachung derartiger Anlagen zuständigen Behörden Amtspflichten auch gegenüber den Eigentümern der Betriebsgrundstücke obliegen können. Gleiches galt für die bis dahin einschlägigen Bestimmungen das Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986 (BGBl. I, S. 1410, 1501), dessen Anwendungsbereich sich ab dem 1. Mai 1993 - ebenso wie der des derzeit geltenden, an die Stelle des Abfallgesetzes getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) - auf (Abfall-)Deponien beschränkte (siehe § 7 Abs. 1 und 2 AbfG i.d.F. von Art. 6 Nr. 1 IWG sowie § 31 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG).

16

a)

aa)

Die Errichtung und die wesentliche Änderung - hier: vorgenommen aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 28. November 1996 - einer Abfallentsorgungsanlage bedürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG der Genehmigung. Nach § 6 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung - gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG - zu erteilen, wenn unter anderem sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass - auch nach einer Betriebseinstellung - schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belastungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die sich nach Maßgabe dieser Vorschriften für die Genehmigungsbehörde ergebenden Amtspflichten dienen auch dem Schutz der Nachbarschaft (vgl. BVerwGE 119, 329, 332; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rn. 120, 125 m.w.N). Dafür sprechen die ausdrückliche Erwähnung des Nachbarn sowie der Charakter der Vorschrift als Abwehrpflicht; für alle die Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG konkretisierenden Vorschriften gilt Entsprechendes (Jarass, a.a.O., Rn. 120).

17

bb)

Nachbarschaft im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kennzeichnet im Gegensatz zur Allgemeinheit ein qualifiziertes Betroffensein, das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Sie setzt ein besonderes Verhältnis zur Anlage im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung voraus. Eine solche Beziehung kann vermittelt werden durch Rechte an einer Sache oder einer Sachgesamtheit, die derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen sind, dass sie in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein können (vgl. BVerwG NJW 1983, 1507, 1508). Zu den Nachbarn zählen danach insbesondere die Eigentümer und Bewohner der im Einwirkungsbereich belegenen - benachbarten - Grundstücke (vgl.BVerwG a.a.O.; Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 33, 35; BeckOK/Schulte, BImSchG [Stand 1. April 2009], § 3 Rn. 63; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 8 Rn. 27-30; Kunig, in: GS Martens 1987, S. 599 f). Auch wenn der Begriff der Nachbarschaft, soweit es um das Grundstückseigentum geht, vor allem die Eigentümer der neben der Anlage befindlichen Grundstücke im Blick hat, so ist es doch gerechtfertigt, auch den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Anlage betrieben wird, in den Genuss des immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutzes kommen zu lassen. Entscheidend für ein derart weites Nachbarverständnis spricht vor allem der Umstand, dass gerade das Grundstück, auf dem sich die genehmigungsbedürftige Anlage befindet, den mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Einwirkungsgefahren in ganz besonderer Weise ausgesetzt ist. Gründe, dem Eigentümer diesen Schutz zu versagen, bestehen demgegenüber nicht.

18

(1)

Soweit das Berufungsgericht einen Schutz des Eigentümers verneint, weil das Betriebsgrundstück bei wertender Betrachtung selbst Teil der Abfallentsorgungsanlage sei und das Grundstückseigentum kein abgrenzbares Rechtsgut darstelle, lässt sich diese These weder aus dem Wortlaut des Gesetzes ableiten noch entspricht eine derartige Gleichsetzung des Eigentümers mit dem Anlagenbetreiber den gesetzlichen Schutzzielen und dem sich daraus ergebenden weiten Nachbarbegriff. Der Eigentümer des Grundstücks ist nicht notwendig auch der Eigentümer oder der Betreiber der Anlage (vgl. Jarass, a-aO, § 3, Rn. 81, 83; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, [Stand Mai 2003], § 5, Rn. 28). Davon geht auch § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG aus, in dem Eigentümer und Betreiber von Anlagen und Eigentümer und Besitzer der Betriebsgrundstücke ausdrücklich nebeneinander genannt werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch aus § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG keine andere Beurteilung. Danach können zwar auch Grundstücke selbst als Anlagen gelten. Dies ist nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift aber nicht dahin zu verstehen, dass das Betriebsgrundstück unabhängig von der Stellung der Berechtigten daran stets als untrennbarer Teil der (eigentlichen) Anlage anzusehen ist. Vielmehr wird darin lediglich geregelt, unter welchen Voraussetzungen auch ein Grundstück allein eine Anlage darstellen kann. Darum geht es jedoch hier nicht.

19

Für ein weites Verständnis des Begriffs der Nachbarschaft unter Einschluss des Betriebsgrundstücks selbst spricht auch die Gesetzesbegründung. Danach ist unter Nachbarschaft der gesamte Einwirkungsbereich der Anlage ohne Begrenzung auf bestimmte Personen zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 7/179, S. 29). Dementsprechend sind sowohl die Bewohner einer Mietwohnung auf dem Betriebsgrundstück (Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 35) als auch die in dem Anlagenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer als Nachbarn im Sinne des Bundes-Immisionsschutzgesetzes anzusehen (so die ganz h.M., vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., [Stand März 1999], § 3 BImSchG, Rn. 6 d; Jarass a.a.O., § 3 Rn. 37 m.w.N.; Beck-OK/Schulte, a.a.O., § 3 Rn. 67; a.A. wegen Spezialität des Arbeitsschutzrechts Halmschlag, in: Schmatz/Nöthlichs, Immissionsschutz [Stand März 2009], § 3 Anm. 7).

20

(2)

Gegen die Einbeziehung des Grundstückseigentümers in den Kreis der geschützten Nachbarn lässt sich auch nicht anführen, dieser habe sich - im Unterschied zu anderen Nachbarn - durch die Bestellung eines Erbbaurechts oder durch den Abschluss eines Pachtvertrags "freiwillig" den mit dem Anlagenbetrieb einhergehenden Umwelteinwirkungen ausgesetzt und könne zudem durch entsprechende Vertragsgestaltung die Wahrung seiner Eigentümerbelange sicherstellen. Auch der Eigentümer des Betriebsgrundstücks ist im Regelfalle mangels eigener Sachkunde darauf angewiesen, dass die zuständigen Behörden die Voraussetzungen der zu erteilenden Genehmigung sorgfältig prüfen und eine Genehmigung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er muss sich darauf verlassen können, dass nur genehmigungsfähige Anlagen errichtet und betrieben werden, er also mit der Überlassung seines Grundstücks an den Anlagenbetreiber keine unkalkulierbaren und unvertretbaren Risiken eingeht.

21

Die Richtigkeit dieser Überlegung wird dadurch bestätigt, dass auch der Eigentümer des Betriebsgrundstücks befugt ist, die Erteilung einer Anlagengenehmigung, etwa wegen unzureichender Sicherheitsvorkehrungen gegen Bodenverunreinigungen, anzufechten. Dabei ist die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, mit der die Drittgerichtetheit im Sinne des Amtshaftungsrechts einhergeht (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 125, 258, 268), selbst dann nicht zu verneinen, wenn der die Genehmigung anfechtende Eigentümer auch privatrechtlich (etwa durch Geltendmachung von vertraglichen Unterlassungsansprüchen, eines Heimfallanspruchs nach § 2 Nr. 4 ErbbauRG oder durch Vertragskündigung etc.) gegen den Adressaten der Genehmigung vorgehen könnte. Dem Schutzbegehren könnte - was hier nicht vertieft zu werden braucht - allenfalls dann der Erfolg zu versagen sein, wenn der Eigentümer den gegenüber der Behörde beanstandeten Zustand vertraglich ausdrücklich erlaubt hat (vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., [Stand März 1999], § 3 Rn. 15 g; siehe auch Buchholz, BVerwG 406.19 "Nachbarschutz" Nr. 139).

22

Nach dem Gesagten kann mithin auch der Eigentümer des Anlagengrundstücks in Bezug auf Amtspflichtverletzungen bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung geschützter Dritter sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - Grundstückseigentümer und Anlagenbetreiber völlig personenverschieden sind. Der Frage, ob und inwieweit dieser Grundsatz überhaupt noch oder nur mit Einschränkungen zu gelten hat, wenn zwar formal keine Personenidentität vorliegt, aber Eigentümer und Betreiber miteinander rechtlich oder wirtschaftlich verflochten sind (etwa: Eigentümer und Betreiber sind zwar selbständige Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Gesellschafter sind aber jeweils dieselben natürlichen Personen), braucht vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden.

23

b)

aa)

Dass auch im Rahmen der Genehmigung einer Abfallbeseitigungsanlage auf der Grundlage des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 - hier: Plangenehmigungsbescheid vom 30. Juni 1988 nebst nachfolgenden Änderungen - den zuständigen Behörden drittgerichtete Amtspflichten oblagen, ergab sich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG. In dieser Vorschrift war bestimmt, dass die Genehmigung einer Abfallentsorgungsanlage zu versagen ist, wenn nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen weder verhütet noch ausgeglichen werden können, und der Betroffene widerspricht. Diese Norm hat zweifelsfrei drittschützenden Charakter, wobei die Annahme nahe liegt, dass es in erster Linie die Nachbarn sind, - bei denen derartige Wirkungen auf ihre Rechte zu besorgen sind (siehe Schwermer, in: Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG, 2. Aufl. 1992, § 8 Rn. 53, 54 m.w.N). Dabei ist der Umstand, dass die Erhebung des Widerspruchs Voraussetzung für die Genehmigungsversagung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG ist, maßgeblicher Anknüpfungspunkt dafür, dass die im Genehmigungsverfahren zu beachtenden Amtspflichten nicht nur im Interesse der Allgemeinheit bestehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vorschrift jedoch nicht so zu verstehen, dass nur diejenigen Personen aus der Verletzung "an sich drittgerichteter" Amtspflichtverletzungen Rechte herleiten können, die tatsächlich Widerspruch erhoben haben. Gegen ein derart enges Normverständnis spricht schon der Umstand, dass das Unterlassen oder die Versäumung von Einwendungen - mit Ausnahme solcher, deren Abwägungserheblichkeit sich der entscheidenden Behörde nicht aufdrängen musste - keine materielle Präklusion nach sich zog und auch nicht dazu führte, dass Abwehransprüche in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden konnten (vgl. Schwermer, a.a.O., § 7 Rn. 32 und § 8 Rn. 57).

24

bb)

Was die Einbeziehung (auch) des Eigentümers des Anlagengrundstücks in den Schutzbereich der Amtspflichten angeht, ist freilich zu beachten, dass § 8 Abs. 4 AbfG bestimmte: "Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall die Planfeststellung erteilt, ist der Betroffene für den dadurch eintretenden Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen." Diese Bestimmung sollte sicherstellen, dass der planbetroffene Eigentümer zum Ausgleich der ihm auferlegten Duldungspflicht eine angemessene Entschädigung in Geld erhält (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 969, 971 [BVerwG 09.03.1990 - BVerwG 7 C 21.89]). Um eine derartige Geldentschädigung zum Ausgleich für hinzunehmende Nachteile geht es jedoch hier nicht, sondern ausschließlich darum, ob bei der Genehmigungserteilung den Umweltstandards Genüge getan wurde.

25

c)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können den zuständigen Behörden auch im Rahmen der Überwachung der genehmigten Anlagen und der Durchsetzung von Auflagen drittschützende Amtspflichten obliegen.

26

Allerdings sind die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen, § 52 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und § 11 Abs. 1 AbfG, als Generalklausel derart weit formuliert, dass sie weder den geschützten Personenkreis noch das geschützte private Interesse ausreichend erkennen lassen; deshalb hat der Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Überwachung genehmigter Anlagen in bestimmter Art und Weise vorgenommen wird (vgl. Jarass, a.a.O., § 52 Rn. 16; Spindler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht [Stand März 2001], § 52 Rn. 125). Jedoch können sich die im Allgemeinen nur im öffentlichen Interesse bestehenden Amtspflichten dann zu drittschützenden Amtspflichten verdichten, wenn der begründete Verdacht besteht oder sogar feststeht, dass die Voraussetzungen einer auch dem Schutz der Nachbarn dienenden Anordnung oder sonstigen Maßnahme erfüllt sind (vgl. Jarass, a.a.O., § 52 Rn. 17 und § 26 Rn. 12; Dederer, in: Kotulla, BImSchG [Stand August 2008], § 52 Rn. 166; Lechelt, in: GK-BImSchG, [Stand August 2006], § 52 Rn. 303; BeckOK/ Schwertner, BImSchG, [Stand 1. April 2009], § 52 Rn. 36; Kunig, in: GS Martens, S. 607). Eine drittschützende Wirkung der gesetzlich vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen ist danach typischerweise dann anzunehmen, wenn für einen Nachbarn begründeter Anlass besteht, sich gegen beeinträchtigende Immissionen zu wehren. In diesem Falle kann er, wenn er sich mit seinem Anliegen an die Behörde wendet, verlangen, dass diese ermessensfehlerfrei darüber befindet, ob und welche konkreten Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen sind. Darüber hinaus kann ein Drittschutz auch dann angenommen werden, wenn die Behörde selbst, etwa anlässlich einer "Routinekontrolle", von einem derartigen Sachverhalt Kenntnis erlangt. Auch dann hat der Nachbar Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden.

27

2.

Nach dem zuvor Gesagten hätte das Berufungsgericht aufgrund des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts die Klägerin als geschützte Dritte ansehen müssen. Dabei ist es, da es vorliegend allein um Beeinträchtigungen des Grundeigentums geht, insbesondere ohne Belang, dass es sich bei der klagenden Eigentümerin nicht um eine Person des privaten Rechts, sondern um eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft (Gemeinde) handelt (vgl. BVerwGE 123, 247, 261; 90, 96, 101 f; BVerwG NuR 1993, 77, 79).

28

a)

Bezüglich des auf der Grundlage von § 8 AbfG erteilten abfallrechtlichen Plangenehmigungsbescheids vom 30. Juni 1988, mit dem der E. GmbH auch die Trennung von Ölschlämmen aus Öltrennanlagen, aus Tankreinigung und Ölabscheidern gestattet wurde, erhebt die Klägerin den Vorwurf, die genehmigte Anlage sei dazu nicht geeignet gewesen und es sei auch kein Sachverständigengutachten über ihre Tauglichkeit eingeholt worden; sie hätte deshalb nicht genehmigt werden dürfen. Damit beruft sie sich auf Amtspflichten im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung, die auch und gerade dem Interesse des Grundeigentümers dienen. Dass die Klägerin der Erteilung der Genehmigung, mit der sie "im Grundsatz" einverstanden war, nicht widersprochen hatte (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG), ist dabei, wie bereits ausgeführt, unschädlich.

29

b)

Nichts anderes gilt hinsichtlich des Drittschutzes für die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 28. Juni 1996. Insoweit macht die Klägerin geltend, nach der Betriebsbeschreibung der Bodenwaschanlage seien die vier Öltanks T I bis T IV als zwei beheizbare Öltanks und zwei Produkttanks vorgesehen gewesen; da sich im Tank III jedoch Ölschlammrückstände befunden hätten, hätte die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen.

30

c)

Was die unzulängliche Überwachung der Abfallentsorgungsanlage angeht, so war nach dem Vorbringen der Klägerin dem beklagten Land aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigungen die mangelnde Beachtung und Umsetzung der erteilten Auflagen im Einzelnen bekannt, erforderliche Maßnahmen wurden jedoch nicht oder nur unzureichend eingeleitet.

III.

31

Das angefochtene Urteil stellt sich, abgesehen von der Frage der Freigabe der Sicherheit, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.

32

1.

Allerdings hält die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne ihre Schadenersatzansprüche nicht auf die Freigabe der Sicherheit in Höhe von 200.000 DM im Dezember 1996 stützen, den Rügen der Revision stand. Dabei kann dahin stehen, ob die nach dem damals geltenden § 8 Abs. 2 AbfG angeordnete Sicherheitsleistung auch den Schutz von Interessen Dritter bezweckte; nach dieser Bestimmung konnte dem Inhaber einer Abfallentsorgungsanlage aufgegeben werden, für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit zu leisten. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass das beklagte Land durch die antragsgemäß erfolgte Aufhebung der Auflage einer Sicherheitsleistung im Jahre 1996 rechtswidrig gehandelt hat. Mit ihrer Rüge, die Sicherheit sei zu früh, nämlich vor der Einstellung des Betriebs, freigegeben worden, übersieht die Revision, dass sich die Rechtslage nach Erlass dieser Nebenbestimmung im Bescheid vom 30. Juni 1988 geändert hatte und eine Sicherheitsleistung nach Änderung der Gesetzeslage im Jahre 1996 nicht mehr aufgegeben werden konnte.

33

Wie bereits ausgeführt wurden durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz Abfallentsorgungsanlagen mit Wirkung vom 1. Mai 1993 dem Regime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterstellt (vgl. § 7 Abs. 1 AbfG sowie § 4 Abs. 1 und § 67 Abs. 7 BImSchG i.d.F. von Art. 6 Nr. 1 und Art. 8 Nr. 1 und 11 IWG). Dementsprechend wurde § 8 Abs. 2 AbfG dahingehend geändert, dass das Wort "Abfallentsorgungsanlagen" durch das Wort "Deponien" ersetzt wurde (Art. 6 Nr. 4 IWG); damit gab es ab diesem Zeitpunkt für die Anordnung einer Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen keine Rechtsgrundlage mehr. Erst mit dem Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfalllagern vom 13. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1550) wurde der Genehmigungsbehörde wieder die Möglichkeit eröffnet, dem Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Stilllegungspflicht aufzugeben (siehe dazu Hansmann NVwZ 1993, 921, 927; Vallendar, UPR 1991, 91, 93; Konzak, Die abfallrechtliche Sicherheitsleistung 1995 S. 68 f; vgl. auch BT-Drucks. 14/4599, S. 127 f).

34

2.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen unter Schutzzweckgesichtspunkten keine Bedenken gegen die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Schäden, insbesondere der aufgrund der Bodenkontaminationen eingetretenen Wertminderung des Grundstücks und der mit einer Bodensanierung verbundenen Aufwendungen. Dabei ist es in letzterem Fall unerheblich, ob der geschädigte Grundeigentümer die zur Sanierung notwendigen Aufwendungen aus eigenem Antrieb oder (nur) deshalb getätigt hat, weil er als Zustandsstörer in Anspruch genommen wurde (vgl. BVerwGE 123, 247, 260 f).

IV.

35

Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

36

Sollte sich feststellen lassen, dass Behörden des beklagten Landes im Rahmen der für die streitgegenständliche Abfallentsorgungsanlage erteilten Genehmigungen und der Überwachung der Anlage Amtspflichten verletzt haben, die ihnen auch gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Anlagengrundstücks obgelegen haben, wird der Frage nachzugehen sein, ob der Klägerin gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 3 BGB Schadensersatz zu versagen ist oder der Anspruch nach Maßgabe des § 254 BGB (jedenfalls) zu mindern ist.

37

1.

Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, die der R. GmbH und der E. GmbH erteilten Genehmigungen anzufechten. Soweit aus ihrer Sicht die zuständigen Landesbehörden gebotene Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen unterlassen und erteilte Auflagen nicht durchgesetzt haben, hätte der Klägerin eine Verpflichtungsklage zu Gebote gestanden, gegebenenfalls verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1975, 165). Dabei wird die Annahme eines Verschuldens seitens der Klägerin, die immerhin im Jahre 1975 die (erste) Baugenehmigung erteilt hatte und daher über einen gewissen Sachverstand verfügt haben dürfte, jedenfalls dann nahe liegen, wenn sie, wie der Beklagte behauptet, in die gesamten Genehmigungs- und Überwachungsvorgänge eingebunden war.

38

2.

Unter dem Aspekt des § 254 BGB kann der Klägerin gegebenenfalls entgegengehalten werden, dass sie, nachdem deutliche Mängel beim Betrieb der Anlage aufgetreten waren, nicht zivilrechtlich gegen die Anlagenbetreiber vorgegangen ist. Auch wenn sie darauf verzichtet haben sollte, sich für derartige Fälle ein Heimfallrecht einräumen oder eine Vertragsstrafe versprechen zu lassen (§ 2 Nr. 4 und 5 ErbbauRG), so hätten ihr doch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB zugestanden (MünchKommBGB/von Oefele, 5. Aufl., § 2 ErbbauRG Rn. 17).

Schlick
Dörr
Hucke
Seiters
Tombrink

Verkündet am: 15. Oktober 2009

Von Rechts wegen

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