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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.2009, Az.: 2 StR 256/09
Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei einem Schuldspruch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25296
Aktenzeichen: 2 StR 256/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 12.01.2009

Fundstelle:

NStZ-RR 2010, 40

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u. a.

BGH, 15.10.2009 - 2 StR 256/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine zu kompensierende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt nicht allein darin, dass eine Aufhebung des tatrichterlichen Urteils in der Revision erfolgte, sofern diese nicht auf einem eklatanten Rechtsfehler beruhte.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Oktober 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Januar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zur Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil ist lediglich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen.

2

Darüber hinaus liegt keine weitere zu kompensierende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vor. Die Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils beruhte nicht auf einem eklatanten Rechtsfehler, so dass die erneute zeitaufwändige Verhandlung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH StV 2006, 237; vgl. auch BGH StV 2008, 5, 8).

3

Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO selbst entscheiden. Besondere Umstände hinsichtlich der Auswirkungen der Verfahrensverzögerung hat der Revisionsführer in seiner Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts nicht vorgetragen. Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt beantragte Kompensation für angemessen.

4

Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur einen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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