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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2015, Az.: VI ZR 306/15
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26685
Aktenzeichen: VI ZR 306/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 18.03.2015 - AZ: 20 U 3360/14

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

BGH, 15.09.2015 - VI ZR 306/15

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 18. März 2015 zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind nicht gegeben.

Galke

Stöhr

Offenloch

Oehler

Roloff

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