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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2015, Az.: 5 StR 330/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25732
Aktenzeichen: 5 StR 330/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 21.01.2015

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 15.09.2015 - 5 StR 330/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Zur Rüge, § 249 Abs. 2 StPO sei verletzt worden, bemerkt der Senat: Das Selbstleseverfahren sollte zur Vermeidung von Missverständnissen tunlichst entsprechend dem Gesetzeswortlaut abgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 1 StR 235/14; vom 30. September 2009 - 2 StR 280/09).

Sander

Schneider

König

Bellay

Feilcke

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