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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: II ZR 22/13
Klage und Widerklage um die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2014
 
Aktenzeichen: II ZR 22/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 11.11.2011 - AZ: 1 O 51/10

OLG Hamm - 13.11.2012 - AZ: I-27 U 192/11

BGH, 15.09.2014 - II ZR 22/13

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten der Widerklage stattgegeben und die Klage in Höhe von 2.937,01 € nebst Zinsen abgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.933,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um die Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein Gestüt betrieb. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin ein Auseinandersetzungsguthaben zustehe. Es hat ihr nach Berücksichtigung weiterer wechselseitiger Ansprüche 9.082,60 € nebst Zinsen zugesprochen und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin zur Zahlung von 24.996,91 € (die Betragsangabe 24.966,91 € in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils beruht auf einem offenbaren Schreibfehler) nebst Zinsen verurteilt. Die Anschlussberufung der Klägerin, mit der diese eine weitergehende Verurteilung des Beklagten begehrt hat, da die Auseinandersetzungsrechnung des Landgerichts in zahlreichen Einzelpositionen zu ihren Gunsten zu korrigieren sei, hat das Berufungsgericht wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision mit dem Ziel, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.937,01 € nebst Zinsen und die Abweisung der Widerklage zu erreichen.

II.

2

Die Beschwerde hat Erfolg und führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).

1.

3

Die Beschwerde wendet sich weder gegen die Verwerfung ihrer Anschlussberufung noch dagegen, dass das Berufungsgericht anders als das Landgericht die vom Beklagten getragenen Futter- und Unterbringungskosten in vollem Umfang zu dessen Gunsten berücksichtigt hat, wodurch sich das Abrechnungsergebnis in erheblichem Maße zum Vorteil des Beklagten verschiebt.

4

Die Beschwerde rügt jedoch zu Recht, dass sich das Berufungsgericht nicht mit den Beanstandungen befasst hat, die die Klägerin zu mehreren Positionen der Auseinandersetzungsrechnung gegen die Beurteilung des Landgerichts vorgebracht hat. Diese Beanstandungen zielten auf eine Verbesserung des Abrechnungsergebnisses zugunsten der Klägerin und waren damit nicht nur zur Begründung der (unzulässigen) Anschlussberufung von Belang, sondern auch zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten, da die vom Beklagten angestrebte Abrechnungskorrektur durch einen Erfolg der Klägerin in anderen Einzelfragen der Abrechnung im Ergebnis (teilweise) wieder ausgeglichen werden konnte.

5

Das Vorbringen der Klägerin war auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen nur für die Anschlussberufung von Bedeutung. Soweit die Parteien über die Schlussabrechnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestritten haben, betraf ihr wechselseitiges Angriffs- und Verteidigungsvorbringen denselben Streitgegenstand. Denn mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden gegenseitigen Ansprüche zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 3/11, ZIP 2012, 2461 Rn. 35; Urteil vom 4. Dezember 2012 - II ZR 159/10, ZIP 2013, 361 Rn. 43 jew. mwN).

6

Das Berufungsgericht durfte den zur Begründung der Anschlussberufung unterbreiteten Vortrag der Klägerin auch nicht deshalb unbeachtet lassen, weil die Klägerin erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist auf die Berufung erwidert und Anschlussberufung eingelegt hat. Daraus ergab sich zwar die Unzulässigkeit der Anschlussberufung. Das Fristversäumnis führte aber nicht ohne weiteres zum Ausschluss des in dem verspäteten Schriftsatz enthaltenen Vorbringens (vgl. § 521 Abs. 2 Satz 1, § 530, § 296 Abs. 1 ZPO).

2.

7

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Anders als die Beschwerdeerwiderung meint, kann aus den Gründen des Berufungsurteils nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht das in Rede stehende Vorbringen inhaltlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht konkret befasst. Es hat lediglich ausgeführt, dass das Urteil des Landgerichts, soweit es dem Beklagten günstig ist, nicht zu beanstanden, sondern überzeugend sei, und dass keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen bestünden. Dem ist lediglich zu entnehmen, dass das Berufungsgericht § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angewendet und die rechtlichen Einschätzungen des Landgerichts nachvollzogen hat. Es ergibt sich daraus aber nicht, dass es diese Überprüfung des angefochtenen Urteils auch mit Blick auf die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Feststellungen und Würdigungen des Landgerichts vorgenommen hat.Warnung Randziffern ueber Seitenwechsel gruppiert

8

Zwar ist Art. 103 Abs. 1 GG erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Feststellbar ist ein Gehörsverstoß aber dann, wenn das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (BVerfGE 86, 133, 145 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat umfangreich zu mehreren Abrechnungspositionen vorgetragen, die sie als durch das Landgericht unzutreffend beurteilt ansah und die sich in der Summe in erheblichem Maße auf das Ergebnis des Rechtsstreits auswirken konnten.

3.

9

Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Ob die Klägerin mit ihrem Vorbringen (teilweise) gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, wie die Beschwerdeerwiderung meint, kann im Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden. Die Beurteilung dieser Frage ist dem Berufungsgericht vorbehalten, das bisher zu einer möglichen, wenngleich nur für streitigen Vortrag in Betracht kommenden, Präklusion nach § 531 Abs. 2 ZPO oder §§ 530, 521 Abs. 2, 296 Abs. 1 ZPO keine Ausführungen gemacht hat. Dem im Rechtszug übergeordneten Gericht ist es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwehrt, eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nachzuholen oder die Zurückweisung auf eine andere als die von der Vorinstanz angewandte Vorschrift zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - IV ZR 56/05, BGHZ 166, 227 Rn. 12; Beschluss vom 22. April 2010 - I ZR 17/09, WRP 2010, 880 Rn. 5 - Simply the Best!; Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZR 58/12, NJW-RR 2013, 655 Rn. 11).

Bergmann

Strohn

Caliebe

Reichart

Sunder

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