Beschl. v. 15.09.2011, Az.: V ZR 16/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Linz a. Rhein - 21.08.2009 - AZ: 2 C 740/08
LG Koblenz - 09.12.2010 - AZ: 14 S 191/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 15.09.2011 - V ZR 16/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.757 €.
Gründe
1.
Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Die Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt. Sie stützt sich auf Beträge, die der Kläger für die Versorgung des gesamten Anwesens mit Heizung, Strom und Wasser genannt und die sie selbst unter anderem mit dem Hinweis bestritten hatte, die Kosten überstiegen mit 960 € monatlich die erzielbare Miete für das gesamte Mehrfamilienhaus. Nachvollziehbare Belege hat die Beklagte nicht vorgelegt.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Brückner
Weinland
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