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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: XII ZB 82/10
Wert der Hauptsache als maßgebender Wert in Bezug auf den Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten i.R.d. bewilligten Verfahrenskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24968
Aktenzeichen: XII ZB 82/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Oberhausen - 21.12.2009 - AZ: 55 F 1415/09

OLG Düsseldorf - 25.01.2010 - AZ: II-8 WF 11/10

BGH - 23.06.2010 - AZ: XII ZB 82/10

Fundstellen:

AGS 2010, 549-550

FamFR 2010, 516

FamRB 2011, 9

FamRZ 2010, 1892-1893

FF 2011, 44

FGPrax 2011, 321-322

FuR 2011, 48-49

HRA 2010, 7-8

JurBüro 2011, 31-32

MDR 2010, 1350

PA 2011, 19

RENOpraxis 2011, 36

RVG prof 2011, 19

RVGreport 2011, 72

ZAP 2010, 1160

ZAP EN-Nr. 744/2010

BGH, 15.09.2010 - XII ZB 82/10

Amtlicher Leitsatz:

FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; RVG VV Nr. 3335, 3502

Der Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe richtet sich - wie der Wert einer Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe - nach dem Wert der Hauptsache.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Mutter) sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten um das Umgangsrecht des Vaters mit ihrem gemeinsamen Sohn. Mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2009 hatte das Amtsgericht dem Vater und der Mutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt; die weiteren Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat den Antrag des Vaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und seine Rechtsbeschwerde verworfen.

2

Den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der Senat auf 3.000 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung des Vaters, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf 586,08 EUR erstrebt.

II.

3

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg, weil die Festsetzung des Streitwerts nicht zu beanstanden ist.

4

Nach § 45 Abs. 1 FamFG beträgt der Streitwert in einer Kindschaftssache, die das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betrifft, 3.000 EUR. Von diesem Wert war auch hier auszugehen.

5

1. Streiten die Parteien im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren der Rechtsbeschwerde um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe.

6

Für das erstinstanzliche Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses ausdrücklich den Wert der Hauptsache als maßgeblich. Auf die Kosten, die eine Partei bei Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe sparen würde, kommt es hingegen nur dann an, wenn das Interesse des Beschwerdeführers diesem Kosteninteresse entspricht. Dies ist etwa bei einer Beschwerde allein gegen die Höhe der Raten oder im nachträglichen Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO der Fall (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. VV 3335 Rdn. 18).

7

Das Interesse des Antragstellers an der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe entspricht aber auch im Beschwerdeverfahren regelmäßig dem Wert der Hauptsache (VGH München NJW 2007, 861; zum früheren Recht vgl. OLG Koblenz JurBüro 1993, 423; LG Hannover MDR 1993, 391; OLG Frankfurt MDR 1992, 524; BayObLG JurBüro 1990, 1640). Der Grund dafür liegt darin, dass die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aus Sicht des Antragstellers notwendig ist, um das Verfahren überhaupt führen zu können. Ist die beantragte Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz versagt worden, ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geringer sein sollte (a.A. VGH Baden-Württemberg NJW 2009, 1692 und VGH München RVGreport 2009, 397).

8

2.

Nichts anderes gilt dann, wenn dem Antragsteller die begehrte Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde und sich die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde allein gegen die abgelehnte Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten richtet.

9

Die Beiordnung in einem Verfahren, das keinen Anwaltszwang vorsieht, kommt nach § 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, der Beteiligte das Verfahren also nicht selbst führen kann (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427 Rn. 12 ff.). Auch dann entspricht sein Interesse an der Beiordnung sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Beiordnung dem Interesse der Hauptsache.

Hahne
Dose
Klinkhammer
Schilling
Günter

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