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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: V ZB 196/10
Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ohne Zulassung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26269
Aktenzeichen: V ZB 196/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Frankfurt am Main - 12.07.2010 - AZ: 934 XIV 1332/10

LG Frankfurt am Main - 21.07.2010 - AZ: 2-29 T 109/10

BGH, 15.09.2010 - V ZB 196/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2010 wird auf Kosten der beteiligten Behörde als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur statthaft, wenn sie sich gegen einen die Haft anordnenden Beschluss richtet (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10, InfAuslR 2010, 202).

2

Dass der Beschluss eine - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert daran nichts. Daraus kann nicht auf eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht geschlossen werden, sondern nur darauf, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei auch bei Ablehnung des Haftantrags ohne Zulassung statthaft.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Roth

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