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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: IV ZR 351/07
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23541
Aktenzeichen: IV ZR 351/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 04.11.2004 - AZ: 9 O 115/03

OLG Karlsruhe - 29.05.2007 - AZ: 15 U 68/04

BGH, 15.09.2010 - IV ZR 351/07

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine Aufklärungspflicht des Versicherers, auch unter Berücksichtigung der Einschaltung eines Maklers, zutreffend bejaht. Der Senat hat auch die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 101.947,44 EUR

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann

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