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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: IV ZB 44/09
Erfordernis der Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung in einer Kostenentscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24612
Aktenzeichen: IV ZB 44/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Traunstein - 08.01.2008 - AZ: 6 O 1069/06

OLG München - 05.02.2009 - AZ: 1 U 1984/08

BGH, 15.09.2010 - IV ZB 44/09

Tenor:

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Nebenintervenientin zu 1 (Rechtsbeschwerdeführerin) und der Beklagte je zur Hälfte.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Nebenintervenientin zu 1, der Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2 selbst.

Streitwert bis zur Erklärung der Erledigung der Rechtsbeschwerde: 364.823,44 EUR

Gründe

1

Die am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Da es nicht Zweck der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (hier: Zulässigkeit einer Nebenintervention des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers im Haftpflichtprozess auf Seiten des Geschädigten) zu klären oder das Recht fortzu- bilden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 - NJW-RR 2009, 422; 15. September 2009 - IX ZB 36/08 - ZInsO 2009, 2113), hat der Senat lediglich unter Berücksichtigung und summarischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden. Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die für den Ausgang des Zwischenstreits entscheidende Rechtsfrage hier nicht mehr zu klären war, der Streit insoweit unentschieden bleiben muss.

Terno
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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