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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.09.2010, Az.: IV ZA 17/10
Zulässigkeit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bei Aussichtlosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23597
Aktenzeichen: IV ZA 17/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Detmold - 03.05.2009 - AZ: 1 O 158/09

OLG Hamm - 27.05.2010 - AZ: I-5 U 54/10

BGH, 15.09.2010 - IV ZA 17/10

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. September 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Mai 2010 und für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss dieses Senats vom 8. Juli 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Soweit sich der Antrag auf eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 27. Mai 2010 richtet, ist er bereits nicht in der Beschwerdefrist des § 575 Abs. 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen; soweit er sich gegen den Beschluss vom 8. Juli 2010 richtet, ist dieser nicht anfechtbar (§ 321 a Abs. 4 Satz 4 ZPO).

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann

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